Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

550 Sachsen-Coburg und Gotha. 
Aber die Antwort der Staatsregierung ist auf Antrag eine sofortige 
Verhandlung statthaft, wenn der Antrag in den Sonderlandtagen von 
zwei, im gemeinschaftlichen Landtage von drei Abgeordneten — außer 
dem Antragsteller — unterstützt ist. 
8 44. Für Gesuche und Beschwerden, die Gegenstand der Ver- 
handlung im Landtage werden sollen, gelten folgende Bestimmungen: 
a) sie müssen schriftlich eingebracht werden; 
b) sie müssen mit dem Vor= und Zunamen der Gesuchsteller oder 
Beschwerdeführer unter Angabe ihres Standes und Wohnortes 
unterzeichnet sein; 
JPc) sie dürfen keine unwürdige Fassung haben; 
d) wenn sie für einen Dritten oder eine Gesamtheit eingebracht 
werden, ist, abgesehen von den Fällen gesetzlicher Vertretung, 
Vollmacht beizufügen; 
e) wenn ein Gesuch oder eine Beschwerde von dem Landtage in 
derselben Wahlperiode bereits aus sachlichen Gründen zurück- 
gewiesen worden ist, darf sie nur unter Angabe und Elaubhaft- 
machung neuer tatsächlicher Gründe nochmals eingebracht werden; 
t) bei Beschwerden über Regierungsverfügungen muh aus deren 
Inhalt hervorgehen, daß sie bereits den ordnungsmäßigen 
Instanzenzug durchschritten haben. 
Entspricht ein Gesuch oder eine Beschwerde diesen Erfordernissen 
nicht, so wird der Inhalt von dem Präsidenten dem Landtag kurz mit- 
geteilt. Sofern nicht der Landtag im einzelnen Falle etwas anderes 
beschließt (siehe jedoch § 133 des Staatsgrundgesetzes), so ist das Gesuch 
oder die Beschwerde zu den Akten zu nehmen. 
Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer werden nach Anordnung 
des Präsidenten durch das Sekretariat von den Beschlüssen des Landtags 
in Kenntnis gesetzt. 
B. Tagesordnung. 
§li 45. Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten entweder vor 
dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündet oder den 
Abgeordneten durch besondere Ladung, dem Staatsministerium aber 
jedesmal so bald als tunlich und spätestens vier Stunden vor Eröffnung 
einer Sitzung schriftlich mitgeteilt; auerdem wird sie durch öffentlichen 
Anschlag am Sitzungsgebäude zur Kenntnis des Publikums gebracht. 
* 46. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich (Staatsgrundgesetz 
5 9). Nicht öffentliche Sitzungen finden nur statt, wenn 
a) das Staatsministerium oder 
b) mindestens ein Dritteil der Abgeordneten es beantragt oder 
pc) wenn der Präsident im Interesse der Ordnung oder 
d) eine Kommission zur Erstattung ihres Vortrags es für nötig er- 
achtet. 
Beim Beginne jeder nicht öffentlichen Sitzung wird zunächst von 
dem Landtage darüber Beschluß gefaßt, ob der in Frage kommende 
Gegenstand in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden soll oder
	        
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