550 Sachsen-Coburg und Gotha.
Aber die Antwort der Staatsregierung ist auf Antrag eine sofortige
Verhandlung statthaft, wenn der Antrag in den Sonderlandtagen von
zwei, im gemeinschaftlichen Landtage von drei Abgeordneten — außer
dem Antragsteller — unterstützt ist.
8 44. Für Gesuche und Beschwerden, die Gegenstand der Ver-
handlung im Landtage werden sollen, gelten folgende Bestimmungen:
a) sie müssen schriftlich eingebracht werden;
b) sie müssen mit dem Vor= und Zunamen der Gesuchsteller oder
Beschwerdeführer unter Angabe ihres Standes und Wohnortes
unterzeichnet sein;
JPc) sie dürfen keine unwürdige Fassung haben;
d) wenn sie für einen Dritten oder eine Gesamtheit eingebracht
werden, ist, abgesehen von den Fällen gesetzlicher Vertretung,
Vollmacht beizufügen;
e) wenn ein Gesuch oder eine Beschwerde von dem Landtage in
derselben Wahlperiode bereits aus sachlichen Gründen zurück-
gewiesen worden ist, darf sie nur unter Angabe und Elaubhaft-
machung neuer tatsächlicher Gründe nochmals eingebracht werden;
t) bei Beschwerden über Regierungsverfügungen muh aus deren
Inhalt hervorgehen, daß sie bereits den ordnungsmäßigen
Instanzenzug durchschritten haben.
Entspricht ein Gesuch oder eine Beschwerde diesen Erfordernissen
nicht, so wird der Inhalt von dem Präsidenten dem Landtag kurz mit-
geteilt. Sofern nicht der Landtag im einzelnen Falle etwas anderes
beschließt (siehe jedoch § 133 des Staatsgrundgesetzes), so ist das Gesuch
oder die Beschwerde zu den Akten zu nehmen.
Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer werden nach Anordnung
des Präsidenten durch das Sekretariat von den Beschlüssen des Landtags
in Kenntnis gesetzt.
B. Tagesordnung.
§li 45. Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten entweder vor
dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündet oder den
Abgeordneten durch besondere Ladung, dem Staatsministerium aber
jedesmal so bald als tunlich und spätestens vier Stunden vor Eröffnung
einer Sitzung schriftlich mitgeteilt; auerdem wird sie durch öffentlichen
Anschlag am Sitzungsgebäude zur Kenntnis des Publikums gebracht.
* 46. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich (Staatsgrundgesetz
5 9). Nicht öffentliche Sitzungen finden nur statt, wenn
a) das Staatsministerium oder
b) mindestens ein Dritteil der Abgeordneten es beantragt oder
pc) wenn der Präsident im Interesse der Ordnung oder
d) eine Kommission zur Erstattung ihres Vortrags es für nötig er-
achtet.
Beim Beginne jeder nicht öffentlichen Sitzung wird zunächst von
dem Landtage darüber Beschluß gefaßt, ob der in Frage kommende
Gegenstand in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden soll oder