Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 559 
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll- 
genuß staatsbürgerlicher Rechte entzogen ist, für die Zeit der 
Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer 
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen 
wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch 
Begnadigung erlassen ist. 
Art. 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder, welcher das fünf 
und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und dem Herzogthum seit 
mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Be- 
stimmungen im Art. 4 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. 
Art. 6. Für die Klassen der höchstbesteuerten Grundbesitzer bilden 
die Kreise Meiningen und Hildburghausen den einen, und die Kreise 
Sonneberg und Saalfeld den andern Wahlkreis; in jedem dieser Wahl- 
kreise werden zwei Abgeordnete gewählt. 
Für die Klasse der höchsten Personalsteuerzahler bildet der Kreis 
Meiningen den ersten, der Kreis Hildburghausen den zweiten, der Kreis 
Sonneberg den dritten und der Kreis Saalfeld den vierten Wahlkreis: 
jeder derselben wählt einen Abgeordneten. « 
Für die übrigen Wähler werden aus jedem der vier Kreise in der 
aus der Anlage A. ersichtlichen Zusammensetzung 4 Wahlkreise, zusammen 
16 gebildet; in jedem derselben wird ein Äbgeordneter gewählt. Diese 
Kreiseintheilung wird dem nächsten Landtage zur Revision vorgelegt. 
. Art. 7. Die Wahlen der höchstbesteuerten Grundbesitzer werden 
in derjenigen Kreisstadt vorgenommen, welche das Wahlreglement be- 
zeichnet, die Wahlen der höchsten Personalsteuerzahler in der Kreisstadt 
des Wahlkreises. 
Die Wahlkreise für die übrigen Wähler werden zum Zweck der Stimm- 
abgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche räumlich abgegrenzt und ab- 
gerundet werden und mit den Ortsgemeinden möglichst zusammenfallen 
sollen. Jeder darf nur an einem Ort wählen. 
Art. 8. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen an- 
zulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vorname, 
ter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind 
spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage mindestens in 
verschiedenen Orten des Bezirks nach der näheren Bestimmung des 
ahlreglements zur Einsicht der Betheiligten auszulegen, und ist dies 
zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach Beginn der Aus- 
egung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, an- 
zubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die 
Listen geschlossen werden. 
„Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche 
in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach 
der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Auf- 
stellung und Auslegung der Wahlliste nicht.
	        
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