Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. — Geschäftsordnung. 561 
Art. 19. Die Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Art. 20. Die Abgeordneten haben beim Eintritt in den Landtag 
folgenden Eid zu leisten: 
Ich gelobe Treue dem Landesherrn, gewissenhafte Beobachtung 
der Verfassung und der bestehenden Gesetze, redlichen und un- 
eigennützigen Eifer für das Gesammtwohl des Herzogthums. 
Art. 21. Die Abgeordneten sind Vertreter ihrer sämmtlichen Mit- 
bürger und müssen sich bei ihrem Wirken in der Ständeversammlung 
nur von der Rücksicht auf das Gemeinwohl leiten lassen. Sie sind aber 
berechtigt, die besonderen Wünsche und Beschwerden ihres Bezirks und 
Einzelner aus demselben anzunehmen und an die Ständeversammlung 
zu bringen. 
Art. 22. Das Gesetz vom 25. Juni 1853 und alle sonst entgegen- 
stehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Eigenhändigen Unterschrift und dem 
vorgedruckten Herzoglichen Siegel. 
Meiningen, den 24. April 1873. 
Auf besonderen Höchsten Befehl. 
(L. S.) Das Herzogliche Staatsministerium. 
v. Krosigk. F. v. Uttenhoven. Giseke. 
Anlage à die Wahlkreise 7. 
II. 
Gesetz vom 23. April 1868, die Einführung einer neuen 
Geschäftsordnung für den Landtag betreffend?). 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen Meiningen 2c. 
haben, nachdem das bisher bestehende Geschäftsreglement für den Land- 
tag in vielen Punkten für unzureichend befunden worden ist, zur Ein- 
führung einer neuen Geschäftsordnung mit Zustimmung und Beirath 
Unserer getreuen Stände beschlossen, was folgt: 
Art. 1. Vom 1. Juli d. J. ab tritt für den Landtag die in der 
Anlage beigefügte Geschäftsordnung in Gültigkeit. 
Die für die laufende Periode bereits vollzogenen Vorstands= und 
Lommissonswahlen mit Ausnahme des Redactions-Ausschusses bleiben 
in Kraft. 
Art. 2. Das seither bestehende Geschäftsreglement ist aufgehoben. 
Aenderungen der Geschäftsordnung, soweit sie nur den parlamen= 
tarischen Brauch und nicht die Rechte des Landesherrn, des Landtags 
  
1) cod. 368—369 dazu Abänderungen vom 10. Juli 1879 (cod. 215) und 16. Dez. 
1899 (eod. 481); nicht mit abgedruckt. 
) Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen 
(lses) 215—224 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutichen Wahlgesetze. 36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.