Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

564 Sachsen-Meiningen. 
Zeichen des Beifalls oder Mißfallens gibt, oder sonst die Ordnung und 
den Anstand verletzt, wird auf der Stelle entfernt. 
VI. Berathungsweise im Allgemeinen. 
8 11. Die Gesetzesvorschläge der Herzogl. Staatsregierung, sowie 
selbstständige Anträge der Abgeordneten werden, sobald sie dem Land- 
tage mitgetheilt sind, in der Regel an Ausschüsse verwiesen. Sie können 
aber auch auf Vorschlag der Präsidenten oder auf Antrag dreier Mit- 
glieder durch Beschluß des Landtags zur unmittelbaren Berathung 
gelangen. Für diesen Fall ernennt der Präsident einen Referenten 
und nöthigenfalls Correferenten, welche in einer der nächsten Sitzungen 
mündlich oder schriftlich Bericht erstatten. 
VII. Commissions-Berathungen. 
5 12. Die Commissionen werden für ganze Gattungen von Gegen- 
ständen (8 13) als ständig, oder je nach Beschluß des Landtags für einzelne 
Anträge und Regierungsvorlagen als Special-Commissionen gewählt, 
und bestehen mindestens aus fünf Mitgliedern. 
Die Wahl erfolgt durch relative Stimmenmehrheit. 
Die Wahl der ständigen Commissionen des Landtags kann im Interesse 
einer schnelleren Inangriffnahme der vorliegenden Geschäfte noch vor 
definitiver Erledigung des Wahlprüfungsgeschäftes stattfinden. 
8 13. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche 
1) eingehende Petitionen, 
2) die Finanzen, einschließlich des Staatshaushaltes, 
3) die Gesetzgebung und Verfassung, 
betreffen, werden gleich im Beginn der Sitzungen ständige Commissionen 
für die ganze Legislaturperiode gewählt. 
Ingleichen ist der grundgesetzlich vorgesehene Rechnungsausschuß 
solchergestalt zu wählen. 
* 1 4. Die Commissionen constituiren sich durch die Wahl eines 
Vorsitzenden und Schriftführers, und sind beschlußfähig, wenn mindestens 
die Hälfte der Mitglieder, einschließlich der Vorsitzenden, anwesend sind. 
Sie fassen ihre Gutachten nach Ernennung eines oder mehrerer 
Berichterstatter und geschehenem Vortrag nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4 
Der fertige Bericht wird dem Präsidenten übergeben und muh 
wenigstens am Tag vor der Plenarberathung den einzelnen Abgeordneten 
und landesherrlichen Commissarien im Druck mitgetheilt sein. · 
Die Commissionen sind befugt, durch den gewählten Berichterstatter 
im Landtag mündlich Bericht erstatten zu lassen. 
Der Landtag kann aber jedenfalls schriftlichen Bericht verlangen, 
und zu diesem Zweck die Sache an die Commission zurück verweisen. 
5 15. Die Commissionen können sich stets Aufklärung von den 
Herzoglichen Commissarien erbitten, sind jedoch nur verbunden, dieselben 
vor definitiver Beschlußfassung zu einer Sitzung zuzuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.