564 Sachsen-Meiningen.
Zeichen des Beifalls oder Mißfallens gibt, oder sonst die Ordnung und
den Anstand verletzt, wird auf der Stelle entfernt.
VI. Berathungsweise im Allgemeinen.
8 11. Die Gesetzesvorschläge der Herzogl. Staatsregierung, sowie
selbstständige Anträge der Abgeordneten werden, sobald sie dem Land-
tage mitgetheilt sind, in der Regel an Ausschüsse verwiesen. Sie können
aber auch auf Vorschlag der Präsidenten oder auf Antrag dreier Mit-
glieder durch Beschluß des Landtags zur unmittelbaren Berathung
gelangen. Für diesen Fall ernennt der Präsident einen Referenten
und nöthigenfalls Correferenten, welche in einer der nächsten Sitzungen
mündlich oder schriftlich Bericht erstatten.
VII. Commissions-Berathungen.
5 12. Die Commissionen werden für ganze Gattungen von Gegen-
ständen (8 13) als ständig, oder je nach Beschluß des Landtags für einzelne
Anträge und Regierungsvorlagen als Special-Commissionen gewählt,
und bestehen mindestens aus fünf Mitgliedern.
Die Wahl erfolgt durch relative Stimmenmehrheit.
Die Wahl der ständigen Commissionen des Landtags kann im Interesse
einer schnelleren Inangriffnahme der vorliegenden Geschäfte noch vor
definitiver Erledigung des Wahlprüfungsgeschäftes stattfinden.
8 13. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche
1) eingehende Petitionen,
2) die Finanzen, einschließlich des Staatshaushaltes,
3) die Gesetzgebung und Verfassung,
betreffen, werden gleich im Beginn der Sitzungen ständige Commissionen
für die ganze Legislaturperiode gewählt.
Ingleichen ist der grundgesetzlich vorgesehene Rechnungsausschuß
solchergestalt zu wählen.
* 1 4. Die Commissionen constituiren sich durch die Wahl eines
Vorsitzenden und Schriftführers, und sind beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder, einschließlich der Vorsitzenden, anwesend sind.
Sie fassen ihre Gutachten nach Ernennung eines oder mehrerer
Berichterstatter und geschehenem Vortrag nach Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4
Der fertige Bericht wird dem Präsidenten übergeben und muh
wenigstens am Tag vor der Plenarberathung den einzelnen Abgeordneten
und landesherrlichen Commissarien im Druck mitgetheilt sein. ·
Die Commissionen sind befugt, durch den gewählten Berichterstatter
im Landtag mündlich Bericht erstatten zu lassen.
Der Landtag kann aber jedenfalls schriftlichen Bericht verlangen,
und zu diesem Zweck die Sache an die Commission zurück verweisen.
5 15. Die Commissionen können sich stets Aufklärung von den
Herzoglichen Commissarien erbitten, sind jedoch nur verbunden, dieselben
vor definitiver Beschlußfassung zu einer Sitzung zuzuziehen.