Geschäftsordnung. 565
Für die Mitglieder des Landtags sind die Commissions-Sitzungen
in der Regel öffentlich. Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit kann nur
der Landtag beschließen.
Kommen Anträge von Abgeordneten darin zur Berathung, so nimmt
der Antragsteller und wenn es mehrere sind, das zuerst unterzeichnete
Mitglied an der Commissionsberathung mit berathender Stimme Theil.
VIII. Verhandlung im Landtag.
8 16. Die von der Staatsregierung ausgehenden Gesetzesvorschläge
werden durch das Herzogl. Staatsministerium in den Landtag ein-
gebracht und wie die selbstständigen Anträge der Mitglieder und Com-
missionsberichte gedruckt an die Mitglieder vertheilt.
A. Tagesordnung.
8 17. Die Sitzungen werden von dem Präsidenten eröffnet und
geschlossen.
Vor Aufhebung einer Sitzung verkündigt derselbe die Zeit und die
Tagesordnung der nächsten Sitzung. Wenn sich Widerspruch erhebt, so
entscheidet der Landtag durch Beschluß darüber, ob der Widerspruch
begründet ist. Berichte der Commissionen haben in der Regel den Vor-
rang in der Tagesordnung.
Die Tagesordnung wird am Tag vor der Sitzung den Mitgliedern
des Landtags und des Herzogl. Staatsministeriums durch den Druck
mitgetheilt und im Sitzungssaal angeheftet.
B. Redeordnung.
*r 18. Niemand darf in der Versammlung sprechen, ohne zuvor
von dem Präsidenten das Wort erhalten zu haben, welches derselbe
nach der Reihenfolge der Anmeldung ertheilt. Will er sich selbst an der
Debatte betheiligen, so muß er den Vorsitz abtreten.
19. Kein Redner darf außer der Reihe sprechen, oder in der Rede
uUnterbrochen werden. Sofortige Zulassung zur Rede ist blos denjenigen
Mitgliedern gestattet, welche zur Geschäftsordnung reden wollen. Per-
sönliche Bemerkungen oder factische Berichtigungen können noch am
Schluß der Debatte zugelassen werden.
Die Mitglieder des Staatsministeriums und die zu deren Ver-
tretungen abgeordneten Staatsbeamten müssen auf ihr Verlangen zu
leder Zeit gehört werden.
§ 20. Die Redner sprechen vom Platz, haben sich jedoch zu erheben.
Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden ist nur dem Berichterstatter
und den Antragstellern bei Begründung ihrer Anträge gestattet. Den-
lelben wird auch noch nach Schluß der Debatte das Wort gegeben. Rück-
lichtlich der Gesetzesvorlagen haben die Mitglieder des Ministeriums
dieselben Rechte. „
3434.421. Die Mitglieder haben sich in ihrer Rede aller ungehörigen
Persönlichkeiten, aller ungeziemenden und beleidigenden Ausdrücke, sowie
aller Abschweifung von dem Berathungsgegenstand zu enthalten.