Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 565 
Für die Mitglieder des Landtags sind die Commissions-Sitzungen 
in der Regel öffentlich. Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit kann nur 
der Landtag beschließen. 
Kommen Anträge von Abgeordneten darin zur Berathung, so nimmt 
der Antragsteller und wenn es mehrere sind, das zuerst unterzeichnete 
Mitglied an der Commissionsberathung mit berathender Stimme Theil. 
VIII. Verhandlung im Landtag. 
8 16. Die von der Staatsregierung ausgehenden Gesetzesvorschläge 
werden durch das Herzogl. Staatsministerium in den Landtag ein- 
gebracht und wie die selbstständigen Anträge der Mitglieder und Com- 
missionsberichte gedruckt an die Mitglieder vertheilt. 
A. Tagesordnung. 
8 17. Die Sitzungen werden von dem Präsidenten eröffnet und 
geschlossen. 
Vor Aufhebung einer Sitzung verkündigt derselbe die Zeit und die 
Tagesordnung der nächsten Sitzung. Wenn sich Widerspruch erhebt, so 
entscheidet der Landtag durch Beschluß darüber, ob der Widerspruch 
begründet ist. Berichte der Commissionen haben in der Regel den Vor- 
rang in der Tagesordnung. 
Die Tagesordnung wird am Tag vor der Sitzung den Mitgliedern 
des Landtags und des Herzogl. Staatsministeriums durch den Druck 
mitgetheilt und im Sitzungssaal angeheftet. 
B. Redeordnung. 
*r 18. Niemand darf in der Versammlung sprechen, ohne zuvor 
von dem Präsidenten das Wort erhalten zu haben, welches derselbe 
nach der Reihenfolge der Anmeldung ertheilt. Will er sich selbst an der 
Debatte betheiligen, so muß er den Vorsitz abtreten. 
19. Kein Redner darf außer der Reihe sprechen, oder in der Rede 
uUnterbrochen werden. Sofortige Zulassung zur Rede ist blos denjenigen 
Mitgliedern gestattet, welche zur Geschäftsordnung reden wollen. Per- 
sönliche Bemerkungen oder factische Berichtigungen können noch am 
Schluß der Debatte zugelassen werden. 
Die Mitglieder des Staatsministeriums und die zu deren Ver- 
tretungen abgeordneten Staatsbeamten müssen auf ihr Verlangen zu 
leder Zeit gehört werden. 
§ 20. Die Redner sprechen vom Platz, haben sich jedoch zu erheben. 
Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden ist nur dem Berichterstatter 
und den Antragstellern bei Begründung ihrer Anträge gestattet. Den- 
lelben wird auch noch nach Schluß der Debatte das Wort gegeben. Rück- 
lichtlich der Gesetzesvorlagen haben die Mitglieder des Ministeriums 
dieselben Rechte. „ 
3434.421. Die Mitglieder haben sich in ihrer Rede aller ungehörigen 
Persönlichkeiten, aller ungeziemenden und beleidigenden Ausdrücke, sowie 
aller Abschweifung von dem Berathungsgegenstand zu enthalten.
	        
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