Sachsen-Weimar-Eisenach.
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Unterliegt derartiger Grundbesitz einem Nießbrauche oder der ehe-
männlichen Nutznießung, so tritt hinsichtlich der Wahlberechtigung der
Nießbraucher oder Nutznießer an die Stelle des Eigentümers. Bei Fest-
stellung der Wahlberechtigung wird das Einkommen des Nießbrauchers
oder Nutznießers aus dem gesamten, seinen Nießbrauch oder der Nutz-
nießung unterliegenden Grundbesitze, auch wenn dieser mehreren Eigen-
tümern gehört, zusammengerechnet und es wird zugleich das Einkommen
aus etwaigem eigenen Besitz des Nießbrauchers oder Nutznießers hin-
zugerechnet.
Schuldzinsen und andere abzugsfähige dauernde Lasten (§5 16 des
Einkommensteuergesetzes) werden hierbei nicht abgerechnet.
Zur Wahlberechtigung in der im & 2 unter b bezeichneten
Klasse der übrigen Höchstbesteuerten wird außer den allgemeinen Be-
dingungen der Wahlfähigkeit (§ 6) noch besonders erfordert der Bezug
eines aus anderen Quellen als dem Grundbesitz (§ 7) fließenden, im
Großherzogtum versteuerten Einkommens von wenigstens dreitausend
Mark.
Das Einkommen, welches ein Wahlberechtigter als Inhaber oder
Mitinhaber eines unter einer Firma mil dem Sitze im Großherzogtume
betriebenen gewerblichen Betriebes bezieht, kommt hierbei mit in An-
rechnung. Sofern nicht ein anderes Teilungsverhältnis nachgewiesen ist,
wird angenommen, daß die Beteiligten das Einkommen, mit welchem
die Firma in die Steuerrolle eingetragen ist, gleichmäßig nach Köpfen
beziehen.
Schuldzinsen und andere Lasten, deren Abzug nach § 16 des Ein-
kommensteuergesetzes bei Feststellung der Staatssteuerrolle zugelassen
worden ist, werden von dem ermittelten Einkommen abgezogen. Sofern
jedoch ein Wahlberechtigter außer aus sonstigen Quellen auch aus land-
oder forstwirtschaftlich bewirtschaftetem Grundbesitz Einkommen von
weniger als dreitausend Mark bezieht, kommen Schuldzinsen nur zu
dem Betrage in Abzug, welcher nicht durch sein Einkommen aus Grund-
besitz gedeckt wird.
§6 9. In der Klasse der übrigen Höchstbesteuerten (§ 2 unter b) dürfen
die nach § 2 unter aà Wahlberechtigten selbst dann nicht mitwählen, wenn
sie sowohl aus Grundbesitz als aus anderen Quellen ein Einkommen von
je mehr als dreitausend Mark beziehen.
§li 10. Sobald die Ausschreibung allgemeiner Neuwahlen geschehen
ist (§ 16), haben die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen für
ihre Bezirke nach näherer Anweisung Unseres Staatsministeriums auf
Grund der Staatssteuerrollen getrennte Verzeichnisse der nach den §§ 7
und 8 Wahlberechtigten aufzustellen und binnen vierzehn Tagen an den
Bezirksdirektor abzugeben.
In diese Verzeichnisse ist außer Vor= und Zunamen, Stand oder
Gewerbe und Wohnort des Wahlberechtigten auch der Betrag des in
Betracht kommenden Einkommens mit aufzunehmen und zwar in betref
der nach § 8 Wahlberechtigten unter einzelner Angabe der zu berück-
sichtigenden Beträge aus den verschiedenen Abteilungen der Steuerrolle
und der nach § 8 in Abzug gebrachten Schuldzinsen.