Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Sachsen-Weimar-Eisenach. 
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Unterliegt derartiger Grundbesitz einem Nießbrauche oder der ehe- 
männlichen Nutznießung, so tritt hinsichtlich der Wahlberechtigung der 
Nießbraucher oder Nutznießer an die Stelle des Eigentümers. Bei Fest- 
stellung der Wahlberechtigung wird das Einkommen des Nießbrauchers 
oder Nutznießers aus dem gesamten, seinen Nießbrauch oder der Nutz- 
nießung unterliegenden Grundbesitze, auch wenn dieser mehreren Eigen- 
tümern gehört, zusammengerechnet und es wird zugleich das Einkommen 
aus etwaigem eigenen Besitz des Nießbrauchers oder Nutznießers hin- 
zugerechnet. 
Schuldzinsen und andere abzugsfähige dauernde Lasten (§5 16 des 
Einkommensteuergesetzes) werden hierbei nicht abgerechnet. 
Zur Wahlberechtigung in der im & 2 unter b bezeichneten 
Klasse der übrigen Höchstbesteuerten wird außer den allgemeinen Be- 
dingungen der Wahlfähigkeit (§ 6) noch besonders erfordert der Bezug 
eines aus anderen Quellen als dem Grundbesitz (§ 7) fließenden, im 
Großherzogtum versteuerten Einkommens von wenigstens dreitausend 
Mark. 
Das Einkommen, welches ein Wahlberechtigter als Inhaber oder 
Mitinhaber eines unter einer Firma mil dem Sitze im Großherzogtume 
betriebenen gewerblichen Betriebes bezieht, kommt hierbei mit in An- 
rechnung. Sofern nicht ein anderes Teilungsverhältnis nachgewiesen ist, 
wird angenommen, daß die Beteiligten das Einkommen, mit welchem 
die Firma in die Steuerrolle eingetragen ist, gleichmäßig nach Köpfen 
beziehen. 
Schuldzinsen und andere Lasten, deren Abzug nach § 16 des Ein- 
kommensteuergesetzes bei Feststellung der Staatssteuerrolle zugelassen 
worden ist, werden von dem ermittelten Einkommen abgezogen. Sofern 
jedoch ein Wahlberechtigter außer aus sonstigen Quellen auch aus land- 
oder forstwirtschaftlich bewirtschaftetem Grundbesitz Einkommen von 
weniger als dreitausend Mark bezieht, kommen Schuldzinsen nur zu 
dem Betrage in Abzug, welcher nicht durch sein Einkommen aus Grund- 
besitz gedeckt wird. 
§6 9. In der Klasse der übrigen Höchstbesteuerten (§ 2 unter b) dürfen 
die nach § 2 unter aà Wahlberechtigten selbst dann nicht mitwählen, wenn 
sie sowohl aus Grundbesitz als aus anderen Quellen ein Einkommen von 
je mehr als dreitausend Mark beziehen. 
§li 10. Sobald die Ausschreibung allgemeiner Neuwahlen geschehen 
ist (§ 16), haben die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen für 
ihre Bezirke nach näherer Anweisung Unseres Staatsministeriums auf 
Grund der Staatssteuerrollen getrennte Verzeichnisse der nach den §§ 7 
und 8 Wahlberechtigten aufzustellen und binnen vierzehn Tagen an den 
Bezirksdirektor abzugeben. 
In diese Verzeichnisse ist außer Vor= und Zunamen, Stand oder 
Gewerbe und Wohnort des Wahlberechtigten auch der Betrag des in 
Betracht kommenden Einkommens mit aufzunehmen und zwar in betref 
der nach § 8 Wahlberechtigten unter einzelner Angabe der zu berück- 
sichtigenden Beträge aus den verschiedenen Abteilungen der Steuerrolle 
und der nach § 8 in Abzug gebrachten Schuldzinsen.
	        
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