Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landiagswahlgesetz. 573 
5 11. Der Bezirksdirektor stellt auf Grund der ihm nach § 10 zu- 
gegangenen Verzeichnisse für seinen Verwaltungsbezirk getrennte Listen 
der nach den &§ 7 und 8 Wahlberechtigten auf, welche in alphabetischer 
Reihenfolge Vorname, Zuname, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
jedes Wahlberechtigten zu enthalten haben. 
Die Listen der nach § 8 Wahlberechtigten sind nach Wahlunterbezirken 
(( 29) gesondert aufzustellen. 
5 12. Die nach § 11 ausgestellten Wählerlisten legt der Bezirks- 
direktor in den Wahlunterbezirken (§ 29) zur öffentlichen Einsicht aus 
und macht dieses im amtlichen Nachrichtenblatte mit der Aufforderung 
bekannt, etwaige Erinnerungen gegen den Inhalt der Listen binnen acht 
Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an, bei ihm anzubringen. 
Auf Ansuchen ist vom Bezirksdirektor innerhalb dieser Frist jedem 
nach §& 6 Wahlberechtigten Auskunft über die seine Person betreffenden 
Eintragungen in den nach § 10 aufsgestellten Verzeichnissen zu erteilen. 
Wird eine Erinnerung vom Bezirksdirektor für begründet erachtet, 
so ist die Liste hiernach zu berichtigen, entgegengesetzten Falles der Be- 
teiligte entsprechend zu bescheiden. Eine Berufung gegen diese Ent- 
scheidung findet nicht statt. 
Die Liste wird sodann vom Bezirksdirektor zum Zeichen der end- 
gültigen Feststellung unterschriftlich vollzogen. 
#5 13. Die Wahlen der in 3 2 unter c bis g bezeichneten Abgeordneten 
erfolgen nach Maßgabe von Wahlordnungen, die durch das Staats- 
ministerium erlassen werden, unter Wahrung folgender Grundsätze: 
1. Zur Wahl des Abgeordneten der Universität Jena sind nur 
die Mitglieder des Senates der Universität berechtigt. Der 
Abgeordnete muß Mitglied des Senats sein. 
. Der Abgeordnete der Handelskammer ist aus den Mitgliedern 
der Handelskammer, der Abgeordnete der Handwerkskammer 
aus den Mitgliedern oder Ersatzmännern der Handwerks- 
kammer, der Abgeordnete der Landwirtschaftskammer aus den 
Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Landwirt- 
schaftskammer zu wählen. 
Der Abgeordnete der Arbeitskammern ist von den Mitgliedern 
derjenigen Arbeitskammern, die im Großherzogtum ihren Sitz 
haben, aus den Mitgliedern, die dem Stande der Arbeitnehmer 
angehören, zu wählen. · 
. Für die Festftellung der Wahlergebnisses sind die Bestimmungen 
im § 24 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 
5 14. Zur Teilnahme an der Wahl der im § 2 unter h bezeichneten 
Abgeordneten sind alle nach § 6 wahlberechtigten Personen befugt, welche 
ihren Wohnsitz in einer Gemeinde des Großherzogtums haben. 
Bei mehrfachem Wohnsitze findet die Ausübung des Wahlrechts nur 
an demjenigen Orte statt, wo der Wahlberechtigte sich während des größeren 
Teils des Jahres aufzuhalten pflegt. 
8 15. Die Liste der nach § 14 wahlberechtigten Personen jeder Ge- 
meinde, hat der Gemeindevorstand binnen vier Wochen nach erfolgter 
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