Landiagswahlgesetz. 573
5 11. Der Bezirksdirektor stellt auf Grund der ihm nach § 10 zu-
gegangenen Verzeichnisse für seinen Verwaltungsbezirk getrennte Listen
der nach den &§ 7 und 8 Wahlberechtigten auf, welche in alphabetischer
Reihenfolge Vorname, Zuname, Stand oder Gewerbe und Wohnort
jedes Wahlberechtigten zu enthalten haben.
Die Listen der nach § 8 Wahlberechtigten sind nach Wahlunterbezirken
(( 29) gesondert aufzustellen.
5 12. Die nach § 11 ausgestellten Wählerlisten legt der Bezirks-
direktor in den Wahlunterbezirken (§ 29) zur öffentlichen Einsicht aus
und macht dieses im amtlichen Nachrichtenblatte mit der Aufforderung
bekannt, etwaige Erinnerungen gegen den Inhalt der Listen binnen acht
Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an, bei ihm anzubringen.
Auf Ansuchen ist vom Bezirksdirektor innerhalb dieser Frist jedem
nach §& 6 Wahlberechtigten Auskunft über die seine Person betreffenden
Eintragungen in den nach § 10 aufsgestellten Verzeichnissen zu erteilen.
Wird eine Erinnerung vom Bezirksdirektor für begründet erachtet,
so ist die Liste hiernach zu berichtigen, entgegengesetzten Falles der Be-
teiligte entsprechend zu bescheiden. Eine Berufung gegen diese Ent-
scheidung findet nicht statt.
Die Liste wird sodann vom Bezirksdirektor zum Zeichen der end-
gültigen Feststellung unterschriftlich vollzogen.
#5 13. Die Wahlen der in 3 2 unter c bis g bezeichneten Abgeordneten
erfolgen nach Maßgabe von Wahlordnungen, die durch das Staats-
ministerium erlassen werden, unter Wahrung folgender Grundsätze:
1. Zur Wahl des Abgeordneten der Universität Jena sind nur
die Mitglieder des Senates der Universität berechtigt. Der
Abgeordnete muß Mitglied des Senats sein.
. Der Abgeordnete der Handelskammer ist aus den Mitgliedern
der Handelskammer, der Abgeordnete der Handwerkskammer
aus den Mitgliedern oder Ersatzmännern der Handwerks-
kammer, der Abgeordnete der Landwirtschaftskammer aus den
Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Landwirt-
schaftskammer zu wählen.
Der Abgeordnete der Arbeitskammern ist von den Mitgliedern
derjenigen Arbeitskammern, die im Großherzogtum ihren Sitz
haben, aus den Mitgliedern, die dem Stande der Arbeitnehmer
angehören, zu wählen. ·
. Für die Festftellung der Wahlergebnisses sind die Bestimmungen
im § 24 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
5 14. Zur Teilnahme an der Wahl der im § 2 unter h bezeichneten
Abgeordneten sind alle nach § 6 wahlberechtigten Personen befugt, welche
ihren Wohnsitz in einer Gemeinde des Großherzogtums haben.
Bei mehrfachem Wohnsitze findet die Ausübung des Wahlrechts nur
an demjenigen Orte statt, wo der Wahlberechtigte sich während des größeren
Teils des Jahres aufzuhalten pflegt.
8 15. Die Liste der nach § 14 wahlberechtigten Personen jeder Ge-
meinde, hat der Gemeindevorstand binnen vier Wochen nach erfolgter
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