Landtagswahlgesetz. 579
8 38. Im Wahlraum dürfen weder Beratungen stattfinden, noch
Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel auf-
gelegt oder verteilt werden.
Im übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des
17 Absatz 1 und der § 18 bis 23.
#s# 39. Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahl-
protokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken von den Wahl-
leitern ungesäumt dem für ihren Wahlbezirk zuständigen Bezirksdirektor
zu übersenden.
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses in seinem
Verwaltungsbezirk auf den 4. Tag nach dem Wahltermin aus jedem
Wahlbezirk seines Verwaltungsbezirks einen Wähler aus der Zahl der
zu den allgemeinen Wahlen Berechtigten zum Wahlausschuß und ver-
pflichtet die Berufenen durch Handschlag an Eidesstatt.
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zu-
zuziehen.
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach § 14 Wahlberechtigten
offen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des §# 32 Absatz 1, 2, 4, 5 ent-
sprechende Anwendung. Der Tag für die engeren Wahlen wird einheit-
lich für alle in Betracht kommenden Wahlbezirke von dem Staats-
ministerium bestimmt. Die Gemeindevorstände haben mindestens acht
Tage vor dem Tage der engeren Wahl die Abgrenzung der Wahl-
Unterbezirke, den Wahlraum, Tag und Stunde der engeren Wahl, den
Namen des Wahlleiters und die beiden Kandidaten, unter denen zu
wählen ist, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und darauf hin-
zuweisen, daß alle Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten ent-
halten, ungültig sind.
VIII. Schlußbestimmungen.
8 40. Nach beendigter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter,
bei den nach §§ 28 ff. und §§ 33 ff. vorzunehmenden Wahlen der Bezirks-
direktor das aufgenommene Protokoll nebst zugehörigen Akten und
timmzetteln an das Staatsministerium mit der Anzeige ein, ob der
Gewählte die Wahl angenommen hat.
di 41. Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten und Verstöße machen
ie Wahlhandlung nicht ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Ein-
fluh auf das Ergebnis derselben geblieben sind.
Wenn die Ungültigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Un-
üchtigkeiten und Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft anzunehmen
#, oder wenn die Ablehnung der Wahl stattgefunden hat, wird vom
aatsministerium ohne weiteres eine Neuwahl angeordnet.
Bestehen Zweifel in Beziehung auf die Wählbarkeit, so hat hierüber
wie über jede sonstige Anfechtung der Wahl der Landtag zu entscheiden.
Wahlanfechtungen, welche später als 14 Tage nach dem ersten
Zusammentreten des Landtags und bei Nachwahlen später als 14 Tage
nach dem Eintritt des Neugewählten in den Landtag erfolgen, bleiben
unberücksichtigt. 3