Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 579 
8 38. Im Wahlraum dürfen weder Beratungen stattfinden, noch 
Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel auf- 
gelegt oder verteilt werden. 
Im übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des 
17 Absatz 1 und der § 18 bis 23. 
#s# 39. Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahl- 
protokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken von den Wahl- 
leitern ungesäumt dem für ihren Wahlbezirk zuständigen Bezirksdirektor 
zu übersenden. 
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses in seinem 
Verwaltungsbezirk auf den 4. Tag nach dem Wahltermin aus jedem 
Wahlbezirk seines Verwaltungsbezirks einen Wähler aus der Zahl der 
zu den allgemeinen Wahlen Berechtigten zum Wahlausschuß und ver- 
pflichtet die Berufenen durch Handschlag an Eidesstatt. 
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zu- 
zuziehen. 
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach § 14 Wahlberechtigten 
offen. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des §# 32 Absatz 1, 2, 4, 5 ent- 
sprechende Anwendung. Der Tag für die engeren Wahlen wird einheit- 
lich für alle in Betracht kommenden Wahlbezirke von dem Staats- 
ministerium bestimmt. Die Gemeindevorstände haben mindestens acht 
Tage vor dem Tage der engeren Wahl die Abgrenzung der Wahl- 
Unterbezirke, den Wahlraum, Tag und Stunde der engeren Wahl, den 
Namen des Wahlleiters und die beiden Kandidaten, unter denen zu 
wählen ist, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und darauf hin- 
zuweisen, daß alle Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten ent- 
halten, ungültig sind. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
8 40. Nach beendigter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter, 
bei den nach §§ 28 ff. und §§ 33 ff. vorzunehmenden Wahlen der Bezirks- 
direktor das aufgenommene Protokoll nebst zugehörigen Akten und 
timmzetteln an das Staatsministerium mit der Anzeige ein, ob der 
Gewählte die Wahl angenommen hat. 
di 41. Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten und Verstöße machen 
ie Wahlhandlung nicht ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Ein- 
fluh auf das Ergebnis derselben geblieben sind. 
Wenn die Ungültigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Un- 
üchtigkeiten und Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft anzunehmen 
#, oder wenn die Ablehnung der Wahl stattgefunden hat, wird vom 
aatsministerium ohne weiteres eine Neuwahl angeordnet. 
Bestehen Zweifel in Beziehung auf die Wählbarkeit, so hat hierüber 
wie über jede sonstige Anfechtung der Wahl der Landtag zu entscheiden. 
Wahlanfechtungen, welche später als 14 Tage nach dem ersten 
Zusammentreten des Landtags und bei Nachwahlen später als 14 Tage 
nach dem Eintritt des Neugewählten in den Landtag erfolgen, bleiben 
unberücksichtigt. 3
	        
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