Geschäftsordnung. 581
II.
Revidirte Geschäfts-Drdnung für den Landtag vom 1. April
18781).
Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt
und Tautenburg 2c. 1c.
Nachdem eine Revision der Geschäfts-Ordnung für den Landtag
im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851
als nöthig erkannt worden ist, haben wir im Einverständnisse mit dem
getreuen Landtage nachstehende
Revidirte Geschäfts-Ordnung
für den Landtag im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
als Landesgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demgemäß hiermit,
wie folgt:
Erster Abschnitt.
Anmeldung und Legitimation der Abgeordneten, Eröffnung und
Konstituirung des Landtages, Prüfung der Vollmachten.
#*# 1. Sobald ein Landtag durch landesfürstliches Dekret aus-
geschrieben (revidirtes Grundgesetz §§ 6, 26) und von dem Landtags-
Vorstande die Einladungen erlassen worden sind, haben sich die Ab-
geordneten an dem bestimmten Orte und zu der bestimmten Zeit ein-
zufinden, unter Vorlegung ihres Einberufungsschreibens und der ihnen
ausgestellten Legitimations-Urkunden, bei dem Präsidium sich anzu-
melden und ihre Wohnungen anzuzeigen.
Dagegen wird ihnen bei ihrem ersten Eintritte ein Abdruck des
revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes,
es. Gesetzes über Erhebung von Anklagen gegen Minister und der
revidirten Geschäftsordnung des Landtages zugestellt.
J 2. Wenn ein Abgeordneter an dem rechtzeitigen Erscheinen be-
bindert ist, so hat er dieses und wo möglich auch die Zeit seines Ein-
treffens sofort schriftlich und mit Bescheinigung seiner Behinderungs-
gründe bei dem Vorstande anzuzeigen. ·
Ǥ3.SolltenfichandemzurAnmeldungfestgesetztenTageMcht
wenigstens zwei Drittheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl gemeldet
aben, so wird der Landtags-Vorstand Tags nachher diejenigen Aus-
gebliebenen, welche ein erhebliches Hinderniß ihres Erscheinens nicht
nachgewiesen haben, auf deren Kosten von diesem Umstande benach-
richtigen und mit Beziehung auf die nach F. 4 eintretenden Folgen zum
sofortigen Erscheinen auffordern. * »
.§4.DiejenigenAbgeordneten,welche,obwol)lfietrtfttge Gründe
ihres Ausbleibens nachzuweisen nicht vermögen, zur bestimmten Zeit
.
1) Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (1878) 51—76.