Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 581 
II. 
Revidirte Geschäfts-Drdnung für den Landtag vom 1. April 
18781). 
Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt 
und Tautenburg 2c. 1c. 
Nachdem eine Revision der Geschäfts-Ordnung für den Landtag 
im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851 
als nöthig erkannt worden ist, haben wir im Einverständnisse mit dem 
getreuen Landtage nachstehende 
Revidirte Geschäfts-Ordnung 
für den Landtag im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
als Landesgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demgemäß hiermit, 
wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Anmeldung und Legitimation der Abgeordneten, Eröffnung und 
Konstituirung des Landtages, Prüfung der Vollmachten. 
#*# 1. Sobald ein Landtag durch landesfürstliches Dekret aus- 
geschrieben (revidirtes Grundgesetz §§ 6, 26) und von dem Landtags- 
Vorstande die Einladungen erlassen worden sind, haben sich die Ab- 
geordneten an dem bestimmten Orte und zu der bestimmten Zeit ein- 
zufinden, unter Vorlegung ihres Einberufungsschreibens und der ihnen 
ausgestellten Legitimations-Urkunden, bei dem Präsidium sich anzu- 
melden und ihre Wohnungen anzuzeigen. 
Dagegen wird ihnen bei ihrem ersten Eintritte ein Abdruck des 
revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes, 
es. Gesetzes über Erhebung von Anklagen gegen Minister und der 
revidirten Geschäftsordnung des Landtages zugestellt. 
J 2. Wenn ein Abgeordneter an dem rechtzeitigen Erscheinen be- 
bindert ist, so hat er dieses und wo möglich auch die Zeit seines Ein- 
treffens sofort schriftlich und mit Bescheinigung seiner Behinderungs- 
gründe bei dem Vorstande anzuzeigen. · 
Ǥ3.SolltenfichandemzurAnmeldungfestgesetztenTageMcht 
wenigstens zwei Drittheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl gemeldet 
aben, so wird der Landtags-Vorstand Tags nachher diejenigen Aus- 
gebliebenen, welche ein erhebliches Hinderniß ihres Erscheinens nicht 
nachgewiesen haben, auf deren Kosten von diesem Umstande benach- 
richtigen und mit Beziehung auf die nach F. 4 eintretenden Folgen zum 
sofortigen Erscheinen auffordern. * » 
.§4.DiejenigenAbgeordneten,welche,obwol)lfietrtfttge Gründe 
ihres Ausbleibens nachzuweisen nicht vermögen, zur bestimmten Zeit 
. 
1) Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (1878) 51—76.
	        
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