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nicht erscheinen und dadurch die verfassungsmäßige Konstituirung und
Thätigkeit des Landtages aufhalten, sind verpflichtet, alle daraus dem
Lande erwachsenden Kosten zu tragen. Ueber das Vorhandensein oder
den Mangel triftiger Entschuldigungsgründe, also auch über die hier-
durch bedingte eben erwähnte Kosten-Ersatzpflicht, der Staatskasse gegen-
über, hat zunächst der Landtags-Vorstand, auf hiergegen eingewendete
Berufung aber der konstituirte Landtag selbst zu entscheiden.
5. Sobald wenigstens zwei Drittheile der gesetzlichen Abgeordneten-
zahl sich angemeldet haben, macht der Vorstand Anzeige an das Staats-
Ministerium, worauf der Landesfürst den Zeitpunkt der Eröffnung des
Landtages und die Art seiner Eröffnung — ob durch den Landesfürsten
selbst oder durch eine von demselben hierzu ernannte Kommission —
bestimmt (revidirtes Grundgesetz §. 27).
6 6. Das Staats-Ministerium setzt den Landtags-Vorstand von
dieser landesfürstlichen Entschließung in Kenntniß. Dieser ladet die
angemeldeten Abgeordneten zur Eröffnungssitzung ein, in welcher zu-
nächst der zeitherige Präsident den Vorsitz führt. Nach erfolgter Er-
öffnung übernimmt der Aelteste der anwesenden Abgeordneten den
Vorsitz und leitet die Wahl des Präsidenten. Wenn diese geschehen,
so geht an den Gewählten der Vorsitz über. Dieser läßt sofort die
Wahlen der beiden Vice-Präsidenten und hierauf die Wahl eines Aus-
schusses für Prüfung der Vollmachten der neugewählten Abgeordneten
vornehmen, wobei er die Namen derjenigen bekannt zu machen hat,
deren Wahl angefochten worden ist.
Von der Wahl des Präsidenten und der beiden Vice-Präsidenten
wird dem Staats-Ministerium Anzeige gemacht.
§ 7. So lange eine Wahl nicht angefochten wird, ist sie als gültig
anzunehmen. Auch diejenigen Abgeordneten, gegen deren Wahl An-
fechtung vorliegt, nehmen so lange gültiger Weise an den Verhandlungen
und Beschlüssen Theil, als die Ungültigkeit der Wahl von dem Land-
tage noch nicht ausgesprochen worden ist.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Landtags-Vorstande und den Landtags-Beamten.
## 8. Der Landtags-Vorstand besteht aus dem Präsidenten und
den beiden Vice-Präsidenten (revidirtes Grundgesetz s. 11). Jedes der
drei Mitglieder des Landtags-Vorstandes wird bei dem Beginne des
Landtages auf drei Wochen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt
eine neue Wahl. Der aus dieser zweiten Wahl hervorgehende Landtags-
Vorstand bleibt bis zur Eröffnung der nächsten Landtags-Versammlung
in Funktion (revidirtes Grundgesetz F. 12).
z 9. In Ausübung der dem Landtags-Vorstande im & 14 des Grund=
gesetzes angewiesenen Rechte und Obliegenheiten faßt derselbe seine
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, nur bei Stimmengleichheit ent-
scheidet der Vorsitzende (revidirtes Grundgesetz §. 15).
z 10. Den Vorsitz im Landtags-Vorstande, wie im Landtage selbst,
sammt der hiermit zusammenhängenden Geschäftsleitung führt der