Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 585 
so kann ihn der Landtag unter Einräumung einer anderweiten an- 
gemessenen Frist mit der Bemerkung vorladen lassen, daß ein fort- 
gesetztes unentschuldigtes Ausbleiben als Austrittserklärung gelten werde. 
5* 19. Jede Ladung eines säumigen Abgeordneten, gehe sie von 
dem Präsidenten oder von dem Landtage selbst aus, geschieht auf die 
eigenen Kosten des Säumigen. Ueberdies ist jeder ohne triftige Ent- 
schuldigung fehlende Abgeordnete nach Maßgabe des K. 4 haftpflichtig. 
für die durch sein Ausbleiben etwa dem Lande erwachsenden Kosten. 
520. Leistet ein Abgeordneter der an ihn ergangenen Aufforderung 
von Seiten des Landtages (§§ 18, 19) keine Folge, so hat dieser die 
Vornahme einer Neuwahl an die Stelle des als ausgetreten zu be- 
trachtenden Abgeordneten bei der Staatsregierung zu beantragen. 
#5 21. In beschlußfähiger Zahl ist der Landtag nur dann ver- 
sammelt, wenn wenigstens zwei Drittheile der Abgeordneten anwesend 
sind (revidirtes Grundgesetz §. 27). 
B. Von der äußeren Form der Landtagssitzungen im Allgemeinen. 
a) Sitzordnung des Landtages. 
#§ 22. Der Präsident und zu seiner Rechten der erste, zu seiner 
Anten der zweite Vice-Präsident nehmen ihre Sitze am Direktorial- 
ische. 
Alle nicht zum Vorstande gehörende Abgeordnete wählen sich ohne 
Beschränkung ihre Sitze, und es hat Jeder ein Recht darauf, den einmal 
eingenommenen Sitz beizubehalten. 
Für die Regierungs-Kommissare werden an einem besonderen Tische 
im Sitzungssaale die nöthigen Sitze vorbehalten. 
b) Oeffentliche und geheime Sitzungen. 
5 23. Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich. 
Geheime Sitzungen finden nur Statt: 
1) wenn die Staatsregierung ausnahmsweise die vertrauliche Be- 
handlung eines Gegenstandes verlangt; 
2) auf den Antrag von mindestens einem Drittheile der anwesenden 
Abgeordneten; 
3) wenn der Landtags-Vorstand es im Interesse der Ordnung 
für nöthig erachtet, oder . 
4) wenn ein Ausschuß zur Erstattung seines Vortrages es ein— 
stimmig für nöthig erachtet. » 
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist bei dem Beginne der geheimen 
Sitzung zunächst darüber Beschluß zu fassen, ob der in Frage befangene 
Gegenstand geheim verhandelt werden soll oder nicht. Fällt die Ent- 
cheidung gegen die geheime Verhandlung aus, so ist die geheime 
Sitzung zu schließen. # 
5 24. Alle als vertraulich bezeichneten Gegenstände sind, auch 
bei ihrer Berathung in den Ausschüssen gegen Jedermann, die Landtags- 
geordneten, den verpflichteten Protokollführer und die betreffenden 
egierungs-Kommissare allein ausgenommen, auf das Strengste geheim
	        
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