Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

588 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Wird gegen die Zweckmäßigkeit oder Richtigkeit eines von dem 
Landtags-Vorstande gefaßten geschäftsleitenden Beschlusses ein Be- 
denken im Landtage erhoben und eine bestimmte Aenderung dieses 
Beschlusses beantragt, so entscheidet der Landtag darüber. 
* 35. Diesem Vortrage der Registrande folgen die Mittheilungen 
der Regierungs-Kommissare, sowie Anzeigen, welche der Präsident 
oder die von dem Landtage gewählten Ausschüsse über Gegenstände 
ihres besonderen Geschäftskreises zu erstatten haben, und Anfragen 
(Interpellationen), welche von einzelnen Abgeordneten an die Staats- 
regierung oder in Bezug auf den Gang der Landtagsgeschäfte an den 
Präsidenten oder an einen Ausschuß gerichtet werden. 
636. Insoweit diese Interpellationen an die Staatsregierung ge- 
richtet sind, müssen sie derselben, dafern sie nicht sofort beantwortet 
werden, schriftlich mitgetheilt werden, und werden die Regierungs- 
Kommissare entweder sofort, oder in einer der beiden nächstfolgenden 
Sitzungen, einen Tag bestimmen, an welchem die Anfrage beantwortet 
werden soll. Eine weitere Verhandlung findet über die gestellten An- 
fragen und die darauf ertheilten Antworten an und für sich nicht Statt. 
Wird auf die erfolgte Antwort von dem Anfragenden oder von einem 
anderen Abgeordneten ein besonderer Antrag gegründet, so ist mit dem- 
selben nach den hierfür gegebenen Vorschriften weiter zu verfahren. 
5 37. Nach Erledigung der in vorstehenden Paragraphen auf- 
geführten Gegenstände wird zur Tages-Ordnung (5. 15) übergegangen. 
Ueber einen Gegenstand, welcher nicht auf der Tages-Ordnung steht, 
kann nicht verhandelt werden (vergl. §#. 39, 55). 
5 38. Von der Tages-Ordnung und der vorstehend bezeichneten 
Aufeinanderfolge der ihr vorausgehenden Geschäfte darf nur dann ab- 
gewichen werden, wenn entweder 
1) der Landtag dieses mit Zustimmung eines Departements-Chefs 
oder ständigen Regierungs-Kommissars beschließt, oder 
2) wenn ein Regierungs-Kommissar dem Landtage eine Mit- 
theilung machen will, zu welchem Behufe er jeder Zeit, auch 
außer dem im F. 35 bezeichneten Zeitpunkte, das Wort er- 
halten muß. 
5l 39. Am Schlusse der Sitzung zeigt der Präsident die von dem 
Landtags-Vorstande zur Berathung in der nächstfolgenden Sitzung 
bestimmten Gegenstände als Tages-Ordnung für dieselbe an (§. 15). 
Ist es nicht möglich, diese Anzeige schon am Schlusse der Sitzung 
zu bewirken, so muß dieses spätestens bis Nachmittags 5 Uhr desjenigen 
Tages, welcher der nächstfolgenden Sitzung vorausgeht, in der im 3. 1 
bestimmten Weise geschehen. 
Erfolgt Widerspruch gegen die von dem Landtags-Vorstande be- 
schlossene Tages-Ordnung, so entscheidet der Landtag hierüber. 
6 40. Hat der Präsident die Sitzung für geschlossen erklärt, so ist 
jede weitere Verhandlung des Landtages unzulässig und wirkungslos.
	        
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