50 Anhalt.
5 11. Der Ausschuß hat hinsichtlich sämtlicher Abgeordneten zu
prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Zeit
der Wahl vorhanden gewesen und noch vorhanden sind.
Im übrigen stellt der Ausschuß fest, ob an der Gültigkeit Zweifel
vorliegen, die eine besondere Prüfung erfordern.
* 12. Eine besondere Prüfung ist erforderlich,
1. wenn die Staatsregierung eine solche beantragt oder ein Ab-
geordneter rechtzeitig Einspruch gegen die Wahl erhebt;
2. wenn die Wahl rechtzeitig angefochten ist;
3. wenn bei der Vorprüfung die Mehrheit des Ausschusses die
Gültigkeit beanstandet;
4. wenn bei der Vorprüfung ein anwesendes Ausschußmitglied
aus den Wahlakten einen bestimmt bezeichneten Zweifel an
der Gültigkeit entnimmt.
#5 13. Wahlanfechtungen und Einsprüche, die später als 10 Tage
nach der Eröffnung des Landtags und bei Wahlen, die während der
Tagung des Landtags stattfinden, später als 10 Tage nach dem Tage der
Feststellung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen, bleiben un-
berücksichtigt.
5 14. Wahlen, die keiner besonderen Prüfung bedürfen, werden
nach Ablauf der im §& 13 bezeichneten Frist als gültig angesehen. Der
Vorsitzende des Ausschusses teilt die Wahlen, die eine besondere Prüfung
nicht erfordern, dem Präsidenten mit; letzterer bringt die hiernach gülligen
Wahlen alsbald zur Kenntnis des Landtags.
E 15. Uber den Ausfall der besonderen Prüfung berichtet der Aus-
schuß an den Landtag. Letzterer entscheidet über die Gültigkeit der Wahl.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl als gültig anzusehen.
Eibt die Vorprüfung Anlaß zu Ausstellungen, die eine besondere
Prüfung der Wahl nicht erfordern, so berichtet der Ausschuß auch darüber
an den Landtag.
Anträge von Abgeordneten zu Berichten des Wahlprüfungsausschusses
bedürfen keiner Unterstützung.
* 16. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme im Landtage.
Abgeordnete, deren Wahl beanstandet wird, dürfen Angaben über
ihre Wahl machen; an der Abstimmung über die Gültigkeit ihrer Wahl
nehmen sie jedoch weder im Ausschusse, noch im Landtage teil. Der
Ausschuß und der Landtag können beschließen, daß Abgeordnete, deren
Wahl beanstandet wird, auch an der Besprechung darüber nicht teil-
nehmen dürfen und während der Besprechung und Abstimmung über
ihre Wahl den Sitzungssaal zu verlassen haben.
17. Abgeordnete, deren Wahl demnächst für ungültig erklärt wird,
erhalten für die Dauer ihrer Teilnahme an den Landtagsverhandlungen
die im § 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 1913 (Nr. 1372 der Gesetz-
Sammlung) vorgesehene Aufwandsentschädigung, jedoch nicht über den-
jenigen Betrag hinaus, der ihnen nach § 32 Abs. 1, 2 desselben Gesetzes
zukommen würde.