Geschäftsordnung. 593
Berathung des fraglichen Gegenstandes auf die Tages-Ordnung ge-
racht
Die Ausschußberichte sammt den Anträgen, durch die sie veranlaßt
worden, und den etwaigen Ausführungen der Minorität (§. 59), sowie
der von dem Ausschusse zugezogenen Regierungs-Kommissare, sind
durch den Druck zu vervielfältigen und an die Abgeordneten und
Regierungs-Kommissare drei Tage vor der Verhandlung im Land-
tage zu vertheilen.
Auch von dieser Regel darf nur mit Zustimmung des Landtages
und eines Regierungs-Kommissars abgewichen werden.
§* 62. Den Mitgliedern derjenigen Ausschüsse, welche auch nach
Vertagung oder Schließung des Landtages zusammenzutreten haben,
ist eine gleiche Anzahl von Stellvertretern für den Fall der Behinderung
in der Art beizugeben, daß in der Regel, und wenn nicht ausnahms-
weise für ein einzelnes Mitglied ein bestimmter Stellvertreter aus-
drücklich bezeichnet wird, die Stellvertreter nach der Reihenfolge ihrer
Wahl eintreten.
5 63. Die Wahl zu einem nur während der Nichtversammlung
des Landtages thätigen Ausschusse kann kein Abgeordneter, selbst nicht
der Präsident, ablehnen. Ueber die Einberufung solcher Zwischen-
ausschüsse beschließt das Staats-Ministerium, der Landtags-Vorstand
führt sie aus. Die Zwischenausschüsse bleiben bis zur Beendigung ihrer
Arbeiten versammelt, dafern sie nicht schon vorher von dem Staats-
Ministerium vertagt werden oder sie nicht selbst sich mit Zustimmung
des Staats-Ministeriums zu vertagen beschließen.
6 64. Eine Auflösung des Landtages schließt nothwendig auch die
der von ihm gewählten Ausschüsse in sich. Ausgenommen hiervon ist
nur der zur Vorerörterung einer Minister-Anklage etwa gewählte Aus-
schuß (§. 6 des Gesetzes über Erhebung von Minister-Anklagen r2c. vom
22. Oktober 1850).
Sechster Abschnitt.
Von der Verathung und Beschlußfassung im Landtage selbst.
§l 65. Nachstehende Bestimmungen finden, soweit nicht im Vor-
stehenden etwas Anderes geordnet ist, für die erste und zweite Be-
rathung gleichmäßig entsprechende Anwendung.
z 66. Für die Diskussion gelten folgende Vorschriften:
1) zunächst erhält, insofern ein solcher bestellt ist, der Berichts-
erstatter, hierauf der Vertheidiger eines etwaigen Minoritäts-
Gutachtens und sodann (bei der Berathung über selbstständige
Anträge) der Antragsteller das Wort;
2) keinem Abgeordneten, den Berichtserstatter ausgenommen, darf
das Wort über denselben Verhandlungsgegenstand öfter als
zweimal bewilligt werden, ausgenommen zu thatsächlichen Be-
richtigungen; ç
3) den Regierungs-Kommissaren muß während der Debatte jederzeit
das Wort gegeben werden;
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgese#e. 38