Geschäftsordnung. 597
Nur bei der Wahl des Landtagsvorstandes und des zur Durchsicht,
Prüfung und Abnahme der Staatsrechnungen bestimmten Ausschusses
findet wegen jedes einzelnen Mitgliedes eine besondere Wahl Statt.
Läßt ein auf einem Stimmzettel niedergeschriebener Name zweifel-
haft, welche Person damit hat bezeichnet werden sollen, so gilt dieser
Name für gar nicht geschrieben. Enthält derselbe Stimmzettel aber
daneben, weil mehre zu wählen waren, noch andere, zweifellose Namen,
so behalten diese nichtsdestoweniger ihre Geltung, ebenso wie solche
Stimmzettel, welche zu wenig Namen enthalten. Sind endlich auf einem
Stimmzettel mehr zweifellose Namen aufsgeschrieben, als Personen zu
wählen waren, so werden die über die erforderliche Zahl zuletzt ver-
zeichneten Namen als nicht geschrieben erachtet.
Die abgegebenen Stimmzettel werden nach Anordnung des Präsi-
denten gesammelt. Letzterer verliest dieselben, während die beiden Vice-
Präsidenten und — wenigstens, wenn einer derselben fehlt — der Schrift-
oder Protokollführer das Ergebniß notiren, welches schließlich vom
Präsidenten dem Landtage mitgetheilt wird.
5 83. Bei allen Wahlen ist regelmäßig absolute Stimmenmehrheit
erforderlich.
Wird jedoch durch zweimalige Abstimmung keine absolute Stimmen-
mehrheit erreicht, so genügt bei der dritten Abstimmung relative
Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Nur bei der Wahl des Landtags-Vorstandes und des zur Durch-
sicht, Prüfung und Abnahme der Staatsrechnungen bestimmten Aus-
chusses ist unbedingt absolute Stimmenmehrheit erforderlich (revidirtes
Grundgesetz § 44). Sollte dieselbe bei der ersten Abstimmung nicht er-
zielt werden, so findet eine engere Wahl Statt, mit welcher fortgefahren
wird, bis eine absolute Stimmenmehrheit sich herausgestellt hat. Auf
die engere Wahl sind diejenigen zu bringen, welche beziehungsweise
die meisten Stimmen erhielten, und deren so viel, daß sie zusammen
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Achter Abschnitt.
Von der Form des Geschäftsverkehrs zwischen der Staatsregierung
und dem Landtage.
5 84. Der Geschäftsverkehr zwischen der Staatsregierung und dem
Landtage ist entweder ein mündlicher oder ein schriftlicher. Eine
Verabschiedung jedoch kann nur im Wege des Schriften-Wechsels
erfolgen.
5ls 85. Der mündliche Verkehr wird vermittelt durch die Er-
klärungen, welche die Regierungs-Kommissare in den Sitzungen des
Landtages und der Landtags-Ausschüsse im Namen der Staatsregierung
annehmen und abgeben.
§ 86. Ein schriftlicher Verkehr des Landtages findet mit anderen
Behörden, als dem Staats-Ministerium, nicht Statt. Ueber die Formen