Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

604 Schaumburg-Lippe. 
Art. 15. Nach Ablauf von 3 Stunden von Eröffnung des Termins 
durch den Wahlvorsteher an, ist die Wahlhandlung derart zu schließen, 
daß nur noch die im Wahllokale bereits erschienenen Wähler zur Stimm- 
abgabe zugelassen werden. 
Nachdem diese ihre Stimmzettel abgegeben haben, werden die 
Stimmzettel uneröffnet gezählt, sodann geöffnet und vom Wahlvor- 
steher laut verlesen. 
Der Name jedes Kandidaten wird in das gemäß Art. 17 von einem 
Mitgliede des Wahlvorstandes zu führende Protokoll aufgenommen, 
jede dem Kandidaten zugefallene Stimme vermerkt und laut gezählt. 
Art. 16. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vor- 
behaltlich der Prüfung des Landtags der Wahlvorstand des Wahlbezirks 
nach Stimmenmehrheit. 
Art. 17. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches der Wahlvorstand zu unterschreiben hat. 
Diesem Protokolle sind die Stimmzettel und die Wahllisten bei- 
zufügen. 
Art. 18. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schrift- 
stücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des Tages 
nach dem Wahltermin in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor- 
schrift verantwortlich. 
Art. 19. Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissar auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm 
zu bestimmendes Lokal sechs Wähler, welche ein unmittelbares Staats- 
amt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet sie 
als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
Art. 20. In dieser Versammlung werden die Protokolle über die 
Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate 
der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amt- 
lichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und 
die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für 
jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Be- 
denken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken 
etwa Veranlassung gegeben haben. 
Art. 21. Als gewählt erscheint derjenige, welcher mehr als die 
Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 
Art. 22. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus- 
gestellt, so hat der Wahlkommissar in einem von ihm anzusetzenden, durch 
die Landesanzeigen bekannt zu machenden neuen Termine die Vor- 
nahme einer engeren Wahl zu veranlassen.
	        
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