Wahlgesetz. 605
In gleicher Weise hat der Wahlkommissar zu verfahren, wenn der
gewählte Abgeordnete die Wahl ablehnen sollte.
In beiden Fällen ist der Wahlkommissar bezüglich der Bekannt-
machung von anderweiten Wahlterminen an die Frist des Art. 11 nicht
gebunden.
Jedoch muß die Bekanntmachung an die Wähler so frühzeitig er-
folgen, daß zwischen dem Tage deren Behändigung (Ausgabe der Landes-
Anzeigen in den betreffenden Ortschaften) und der Wahl wenigstens
vier Tage frei bleiben.
Art. 23. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden
Kandidaten, welche im ersten Wahltermine die meisten Stimmen er-
halten haben, und sind in der wegen Vornahme der engern Wahl zu er-
lassenden Bekanntmachung die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen
ist, zu benennen.
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach den-
selben Vorschriften statt, wie die erste.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie
bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahl-
akten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte
Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
Art. 24. Ergibt sich im zweiten Wahltermine Stimmengleichheit,
so entscheidet eine durch die Wahlkommission vorzunehmende Losziehung.
In gleicher Art ist zu verfahren, falls nicht anderweit die im Artikel 23
erwähnten zwei Höchstbestimmten festzustellen sind.
Art. 25. Jedem Wähler steht es frei, Einwendungen gegen die
Gesetzmäßigkeit des Wahlaktes zu Protokoll des Wahlvorstehers oder
durch Eingabe bei Fürstlichem Ministerium binnen 10 Tagen nach er-
folgter öffentlicher Bekanntmachung der Wahl, spätestens aber bis zum
Zusammentritt des Landtages zu erheben.
Bei der dem Landtage obliegenden Prüfung und Feststellung der
Gesetzmäßigkeit der Wahlen sind die Verwaltungsbehörden und Ge-
richte des Landes verpflichtet, Rechtshülfe zu leisten, insbesondere Zeugen
zu vernehmen. Der Landtag kann beschließen, daß eine eidliche Ver-
nehmung von Zeugen stattfinden soll.
.Art. 26. Nach der Wahl hat der Wahlkommissar baldmöglichst
die Erklärung des Gewählten über die Annahme oder Ablehnung der
Wahl zu den Wahlakten zu schaffen und letztere unter Anschluß der Stimm-
zettel an die Regierung zur weiteren Verfügung einzusenden.
Art. 27. Jede Wahl, bei welcher die Vorschriften dieses Wahl-
gesetzes nicht eingehalten sind, ferner jede Wahl, welche durch Bestechung
mit Geld oder Geldeswert, oder aber in Folge gemachter Versprechung
persönlichen Vorteils, oder endlich durch Bedrohung mit persönlichem
Nachteil bewirkt wurde, ist rechtlich ungültig.