Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

608 Schaumburg-Lippe. 
Stimme beizuwohnen, zu welchem Zwecke sie von dem Zeitpunkte der 
Sitzungen durch den Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig zu be- 
nachrichtigen sind. In gleicher Weise ist dem Fürstlichen Ministerium 
bezw. dem für die Beratung bezeichneten Vertreter desselben, sowie 
dem Antragsteller (s. § 12 Abs. 3) Nachricht zu geben. Alle übrigen Ab- 
geordneten können an diesen Sitzungen nur als Zuhörer teilnehmen. 
5 12. Die Einberufung einer Kommission zur ersten Sitzung erfolgt 
durch das älteste Mitglied, falls unter den Mitgliedern nicht etwas Anderes 
vereinbart wird. 
Die Wahl des Vorsitzenden, die Bestellung eines oder mehrerer 
Referenten, sowie die Entscheidung der Frage über mündliche oder schrift- 
liche Berichterstattung sind Sache der Kommission. 
Wird die Vorberatung eines von Mitgliedern des Landtags ge- 
stellten Antrags einer Kommission überwiesen, so nimmt der Antrag- 
steller, oder von mehreren Antragstellern der zuerst unterzeichnete mit 
beratender Stimme an den Kommissionsverhandlungen teil. 
Die Beschlüsse der Kommission sind vor Beginn der ersten Lesung 
dem Präsidenten schriftlich einzureichen, welcher eine Ausfertigung der- 
selben dem Fürstlichen Ministerium sowie jedem Landtagsmitgliede in 
der Regel zwei Tage vor der Beratungssitzung zustellen zu lassen hat. 
§+ 13. Alle sachlichen Anträge und Abänderungsvorschläge sind 
bei dem Präsidenten schriftlich einzubringen und müssen mit den Worten 
beginnen: 
„Der Landtag wolle beschließen“. 
§5 14. Die Sitzungen des Landtags sind in der Regel öffentlich. 
(Vergl. Art. 26 des Verfassungs-Gesetzes.) 
Den Zuhörern ist jedes Zeichen des Beifalls oder Mißfallens unter- 
sagt. — Zuwiderhandlungen hiergegen, sowie sonstige Verletzungen der 
Ordnung oder des Anstandes sind vom Präsidenten zurückzuweisen. 
Derselbe ist befugt, die Entfernung der Schuldigen aus dem Sitzungs- 
saale und nötigenfalls die Räumung des Zuhörerraumes anzuordnen. 
* 15. Auf Antrag eines Regierungs-Kommissars oder eines Ab- 
geordneten kann die Offentlichkeit der Sitzungen durch Beschluß des 
Landtags ausnahmsweise für bestimmte Beratungsgegenstände aus- 
geschlossen werden. 
Die Verhandlung und Abstimmung über einen auf Ausschluß der 
Offentlichkeit gerichteten Antrag erfolgen stets in geheimer Sitzung. 
Eröffnungen des Fürstlichen Ministeriums, welche als vertrau- 
lich bezeichnet werden, müssen mit Ausschluß der Offentlichkeit ent- 
gegengenommen werden und behandelt werden. (Vgl. Art. 26 des 
Verf.-Ges.) 
§5 16. Der Landtag kann sich während einer Session unter Zurück- 
lassung einer oder mehrerer mit der Vorberatung einzelner Gegenstände 
beauftragter Kommissionen auf die Dauer von 14 Tagen selbst vertagen. 
Länger dauernde Vertagungen bedürfen der Zustimmung des Landes- 
herrn. (Vergl. Art. 28, Abs. 1 und 2 des Verf.-Gesetzes.)
	        
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