616 Schwarzburg-Nudolstadt.
nämlichen Zeitpunkte an verlieren das Wahlgesetz vom 21. März 1854
(Ges.-Samml. Seite 47 ff.) und die Ausführungs-Verordnung zu dem-
selben vom 21. Juli 1854 (Ges.-Samml. S. 183) ihre Gültigkeit.
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung
Unseres Insiegels.
So geschehen
Rudolstadt, den 16. November 1870.
In Abwesenheit Seiner Durchlaucht desregieren-
den Fürsten
Auf Höchsten Specialbefehl:
(L. S.) Das Fürstliche Ministerium.
v. Bertrab.
II.
Gesetz vom 19. Januar 1872, die Einführung einer neuen
Geschäftsordnung für den Landtag betreffend w0.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg tec.
haben die anliegende zwischen Unserer Staatsregierung und Unserem
getreuen Landtage vereinbarte Geschäftsordnung für den Landtag des
Fürstenthums zu genehmigen beschlossen und verkündigen dieselbe an-
durch in Kraft eines Landesgesetzes unter Aufhebung der Geschäfts-
ordnung vom 9. Februar 1855 (Ges.-Samml. Seite 21 ff..
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 19. Januar 1872.
Georg, Fürst zu Schwarzburg.
(L. 8.) v. Bertrab. v. Ketelhodt.
Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt.
Einleitung.
5& 1. Die Einberufung des Landtags erfolgt durch landesherrliche,
regelmäßig durch die Gesetzsammlung zu publicirende Verordnung.
((36 des Grundgesetzes.) Durch dieselbe wird auch der Ort bestimmt,
an welchem der Landtag zusammen zu treten hat.
) Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt (1872) 77—91.