Geschäfisordnung. 617
§J2. Die Eröffnung des Landtags erfolgt entweder durch den Fürsten
in Person oder durch einen landesherrlichen Commissarius.
Vertreter der Staatsregierung.1)
5s 3. Die Verhandlungen zwischen der Staatsregierung und dem
Landtage werden durch das Fürstliche Ministerium geführt.
Die Mitglieder des Ministeriums sind befugt, zu ihrer Unterstützung
und Vertretung andere Beamte zuzuziehen.
Die Mitglieder des Ministeriums und die von denselben zugezogenen
Regierungs-Commissarien vertreten in den Landtags-Versammlungen die
Staatsregierung. Sie übergeben dem Landtage die für denselben be-
stimmten landesherrlichen Decrete, sowie alle von der Staatsregierung
ausgehenden Mittheilungen und nehmen die Aufträge und Beschlüsse
des Landtags entgegen. An das Ministerium haben sich der Landtag
und die Ausschüsse wegen jeder von ihnen gewünschten Auskunft, sowie
wegen der Hülfsmittel zu wenden, deren sie bedürfen.
Alterspräsident.
# 4. Bei Zusammentritt eines neu gewählten Landtags (§5 16 und
39 des Grundgesetzes) übernimmt vorläufig der Aelteste unter den Ab-
geordneten den Vorsitz.
Der auf dem Lebensalter beruhende Vorsitz kann indeß von dem
dazu Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mit-
glied des Landtags übertragen werden.
Legitimations-Prüfung.
§ 5. Dem Alterspräsidenten werden die über die Wahl der Abge-
ordneten ergangenen Acten übergeben, um die Prüfung und Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahlen durch den Landtag zu veranlassen.
§ 6. Zu diesem Endzwecke theilt sich die Landtags-Versammlung in
drei Abtheilungen, deren Mitglieder der Vorsitzende zu bestimmen hat.
Jede Abtheilung erhält durch den Vorsitzenden die von ihr zu prüfenden
Wahlacten. Selbstverständlich darf keine Abtheilung die Vollmacht eines
ihrer eigenen Mitglieder prüfen. Jede Abtheilung ernennt ihren Vor-
sitzenden und Schriftführer durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-=
gleichheit entscheidet das Loos.
J7. Sobald die Wahlacten in den Abtheilungen geprüft worden
sind, erstatten die Abtheilungsvorstände Bericht über den Befund der
Prüfung, worauf die Landtags-Versammlung, sobald 11 Mitglieder
anwesend sind, über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet.
1) Das Ministerium ist befugt, die für die Tagung des Landtags
bestimmten Vorlagen schon vor der Eröffnung des Landtags dem Land-
tagsvorstande zur Bekanntgabe an die Abgeordneten mitzuteilen. —
Zusatz zur Geschäftsordnung vom 25. März 1904 (Ges.-Samml. S. 10
und 11).