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zu eröffnen und kann nach erklärtem Schlusse der Discussion noch einmal
das Wort verlangen (§ 42).
5 68. Bei den Berathungen in den Ausschüssen ist die Oeffentlichkeit
ausgeschlossen.
69. Das Recht der Abstimmung steht nur den Mitgliedern des
betreffenden Ausschusses zu. Zutritt zu den Berathungen haben aber
sämmtliche Landtagsmitglieder.
5 70. Die Berichterstatter der einzelnen Ausschüsse haben dem Land-
tagsvorstande die Ausschußgutachten, sobald dieselben vollendet sind, vor-
zulegen, und Letzterer hat sie dem Fürstl. Ministerium zeitig vor der
öffentlichen Sitzung mitzutheilen. Darauf wird die Zeit zum Vortrage
im Landtage bestimmt.
Eingaben an den Landtag.
§5 71. Alle für den Landtag bestimmte Vorstellungen sind an den-
selben schriftlich einzusenden und von dem Vorsitzenden zu eröffnen.
3 J 72. Sämmtliche Eingaben werden mit kurzer Angabe ihres In-
halts von dem Schriftführer in ein Verzeichniß eingetragen und der
Versammlung in jeder Sitzung vor dem Uebergange zur Tagesordnung
angekündigt.
#§ 73. An den Landtag können nur solche Anträge und Vorstellungen
gebracht werden, welche zu dem verfassungsmäßigen Wirkungskreise
desselben gehören (§ 23 ff. des Grundgesetzes).
Beschwerden werden nur dann in Erwägung gezogen, wenn sich
ergiebt, daß dieselben früher bereits bei der obersten Landesbehörde vor-
gebracht sind und daß hierauf entweder noch gar keine oder eine den
— J Bestimmungen des Landes zuwiderlaufende Entscheidung
erfolgt ist.
7. Entsprechen die an den Landtag gebrachten Eingaben und
Vorstellungen diesen Voraussetzungen (§ 73) nicht, so sind dieselben sofort
zurückzuweisen. Erscheinen dieselben dagegen nicht als formell unbegründet,
so werden sie einem Ausschusse und zwar wenn ein Petitionsausschuß
gebildet ist, diesem zur Berichterstattung übergeben oder nach Beschluß
des Landtags zur sofortigen Berathung im Plenum auf die Tagesordnung
gebracht.
8 75. Jedem Bittsteller und Beschwerdeführer wird von dem Be-
schlusse des Landtags durch den Vorstand Nachricht gegeben.
576. Anonyme (unterschriftlose) Petitionen werden ohne Eingehen
auf den Inhalt einfach zu den Acten gelegt.
§ 770. (§1) Jeder am Orte der Landtagsversammlung wohnende
Landtagsabgeordnete erhält täglich neun Mark, jeder außerhalb wohnende
täglich zwölf Mark Tagegelder.
1) 3 77 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 1875 (Ges.-Samml. S. 290) und
ersetzt durch obige Bestimmungen vom 3. März 1913, in Kraft vom 1. Januar 1913 (Ges.
Samml. S. 51 6.