634 Schwarzburg-Sondershausen.
§J 16. Dem Präsidenten untersteht das Beamten= und Diener-
personal des Landtags. Er hat unter Beihilfe des Landschaftssyndikus
die Aufsicht über das Archiv, das Sekretariat und die Kanzlei.
Er beschließt über die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des
Landtags nach dem Voranschlage. Die Anweisung der Zahlungen auf
die Staatskasse erfolgt durch das Ministerium, nachdem die Belege vom
Präsidenten beglaubigt sind.
§5 17. Der Präsident hat das Recht, an allen Sitzungen der Aus-
schüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
18. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle
mit gleichen Rechten und Pflichten der Vizepräsident.
519. Die Wahl der Mitglieder für den Landtagsausschuß und ihrer
Stellvertreter erfolgt dergestalt, daß ein Mitglied und sein Stellvertreter
der Oberherrschaft, das andere und sein Stellvertreter der Unterherrschaft
angehören müssen.
§ 20. Der Landschaftssyndikus wird aus der Zahl der Rechts-
verständigen des Landes, welche die Befähigung zum Richteramt be-
sitzen und sich nicht im Staatsdienste befinden, gewählt (§ 60 L.G. G.).
Die Wahl eines nicht dem Landtage angehörigen Rechtsverständigen
bedarf landesherrlicher Bestätigung (Ges. 27. 2. 11, Art. II, Ziff. 2).
Erledigt sich das Amt eines Landschaftssyndikus zu einer Zeit, in
welcher der Landtag nicht versammelt ist, so bestellt der Landtagsausschuß
bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Stellvertreter.
5 21. Der Landschaftssyndikus wird vom Präsidenten durch Hand-
schlag an Eidesstatt auf gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung
seiner Dienstgeschäfte verpflichtet.
§522. Die Wahl des Landschaftssyndikus erstreckt sich über die
Landtagsperiode hinaus. Er hat sein Amt — auch bei Auflösung des
Landtages — solange wahrzunehmen, bis in einem neuen Landtag der
Landschaftssyndikus gewählt ist und sein Amt übernommen hat.
#l# 23. Für die Mühewaltung ist dem Landschaftssyndikus eine Ent-
schädigung aus der Staatskasse zu gewähren. Das hierüber zwischen
dem Landtage und dem Syndikus zu treffende Ubereinkommen bedarf
der Genehmigung der Staatsregierung. (Ges. 27. 2. 11, Art. II Ziff. 3).
5 24. Der Landschaftssyndikus ist Schriftführer, Rechtsbeirat und
Archivar des Landtags und des Landtagsausschusses. Ihm untersteht
das Sekretariat und die Kanzlei unter Leitung des Präsidenten. (§ 60
Auf Verlangen des Präsidenten oder auf Beschluß des Landtags
oder eines Ausschusses ist er verpflichtet, über Rechtsfragen mündlich
oder schriftlich Gutachten zu erstatten. In den Sitzungen des Landtags
und des Landtagsausschusses führt er das Protokoll. (§s 112, 113.)
Er ist verpflichtet, die Abstimmungen aufzuzeichnen und nach-
zuprüfen und auf Verlangen des Vorsitzenden Schriften zu verlesen.
Mitteilungen über Erklärungen und Beschlüsse des Landtags und
des Landtagsausschusses sind von ihm gegenzuzeichnen (§ 15 Abs. 2 oben).