Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

634 Schwarzburg-Sondershausen. 
§J 16. Dem Präsidenten untersteht das Beamten= und Diener- 
personal des Landtags. Er hat unter Beihilfe des Landschaftssyndikus 
die Aufsicht über das Archiv, das Sekretariat und die Kanzlei. 
Er beschließt über die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des 
Landtags nach dem Voranschlage. Die Anweisung der Zahlungen auf 
die Staatskasse erfolgt durch das Ministerium, nachdem die Belege vom 
Präsidenten beglaubigt sind. 
§5 17. Der Präsident hat das Recht, an allen Sitzungen der Aus- 
schüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. 
18. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle 
mit gleichen Rechten und Pflichten der Vizepräsident. 
519. Die Wahl der Mitglieder für den Landtagsausschuß und ihrer 
Stellvertreter erfolgt dergestalt, daß ein Mitglied und sein Stellvertreter 
der Oberherrschaft, das andere und sein Stellvertreter der Unterherrschaft 
angehören müssen. 
§ 20. Der Landschaftssyndikus wird aus der Zahl der Rechts- 
verständigen des Landes, welche die Befähigung zum Richteramt be- 
sitzen und sich nicht im Staatsdienste befinden, gewählt (§ 60 L.G. G.). 
Die Wahl eines nicht dem Landtage angehörigen Rechtsverständigen 
bedarf landesherrlicher Bestätigung (Ges. 27. 2. 11, Art. II, Ziff. 2). 
Erledigt sich das Amt eines Landschaftssyndikus zu einer Zeit, in 
welcher der Landtag nicht versammelt ist, so bestellt der Landtagsausschuß 
bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Stellvertreter. 
5 21. Der Landschaftssyndikus wird vom Präsidenten durch Hand- 
schlag an Eidesstatt auf gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung 
seiner Dienstgeschäfte verpflichtet. 
§522. Die Wahl des Landschaftssyndikus erstreckt sich über die 
Landtagsperiode hinaus. Er hat sein Amt — auch bei Auflösung des 
Landtages — solange wahrzunehmen, bis in einem neuen Landtag der 
Landschaftssyndikus gewählt ist und sein Amt übernommen hat. 
#l# 23. Für die Mühewaltung ist dem Landschaftssyndikus eine Ent- 
schädigung aus der Staatskasse zu gewähren. Das hierüber zwischen 
dem Landtage und dem Syndikus zu treffende Ubereinkommen bedarf 
der Genehmigung der Staatsregierung. (Ges. 27. 2. 11, Art. II Ziff. 3). 
5 24. Der Landschaftssyndikus ist Schriftführer, Rechtsbeirat und 
Archivar des Landtags und des Landtagsausschusses. Ihm untersteht 
das Sekretariat und die Kanzlei unter Leitung des Präsidenten. (§ 60 
Auf Verlangen des Präsidenten oder auf Beschluß des Landtags 
oder eines Ausschusses ist er verpflichtet, über Rechtsfragen mündlich 
oder schriftlich Gutachten zu erstatten. In den Sitzungen des Landtags 
und des Landtagsausschusses führt er das Protokoll. (§s 112, 113.) 
Er ist verpflichtet, die Abstimmungen aufzuzeichnen und nach- 
zuprüfen und auf Verlangen des Vorsitzenden Schriften zu verlesen. 
Mitteilungen über Erklärungen und Beschlüsse des Landtags und 
des Landtagsausschusses sind von ihm gegenzuzeichnen (§ 15 Abs. 2 oben).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.