Geschäftsordnung. 639
54. Ueber die Zulassung von Vorlagen (selbständigen Anträgen
und Anfragen) der Abgeordneten (s# 49—51) sowie von Eingaben aus
den in §§852 und 55 bezeichneten Gesichtspunkten entscheidet der Präsident
endgiltig. Von der ablehnenden Bescheidung ist der Abgeordnete oder
der Gesuchsteller mit kurzer Begründung zu benachrichtigen, außer bei
Eingaben, welche schon einmal vom Präsidenten eine Beanstandung
erfahren haben und ohne wesentliche Aenderung nochmals eingereicht
worden sind.
§+ 55. Ordnungsmäßige Eingaben werden durch Verfügung des
Präsidenten dem zuständigen Ausschuß zur Vorberatung überwiesen.
Stehen Eingaben mit einem Gegenstand in Verbindung, der in einer
Vorlage oder einem selbständigen Antrage behandelt ist, so sind sie dem-
jenigen Ausschuß zu überweisen, der mit dem Gegenstande beschäftigt
ist oder beschäftigt werden wird.
Eingaben von Ungenannten werden lediglich zu den Akten ge-
nommen.
Die Ausschüsse sind berechtigt, bei dem Präsidenten Ueberweisung
einer ihnen zugewiesenen Eingabe an einen anderen Ausschuß zu
beantragen.
§56. Ueber alle Eingänge (§§ 49—53) wird ein in der Reihenfolge
ihres Eingangs angelegtes Verzeichnis geführt. Der Gegenstand der
Eingänge wird in der nächsten Sitzung zur Kenntnis der Abgeordneten
gebracht.
2) Entscheidung im Ausschusse.
57. Ueber Eingaben, welche einem Ausschuß zur Vorberatung
überwiesen sind, ist vom Ausschuß nur dann Bericht an den
Landtag zu erstatten, wenn er sie der Staatsregierung zur
Kenntnis, zur Erwägung oder zur Berücksichtigung
vorzulegen beantragt.
5 58. Der Antrag, eine Eingabe der Staatsregierung zur Kennt-
nis vorzulegen, ist gerechtfertigt, wenn die Eingabe zwar nicht als völlig
unbegründet erscheint, jedoch zur Zeit kein Anlaß zu einer
bestimmten Stellungnahme des Landtags vorhanden ist.
Der Antrag, eine Eingabe der Staatsregierung zur Erwägung
vorzulegen, ist gerechtfertigt, wenn die Eingabe einen für NRaßnahmen
der Gesetzgebung oder Verwaltung beachtenswerten In-
halt enthält oder Gründe vorliegen, welche die nähere Prüfung des
vorgebrachten persönlichen Anliegens als angemessen erscheinen lassen.
Die Vorlegung einer Eingabe zur Berücksichtigung hat
dann zu geschehen, wenn das Gesuch sich als berechtigt darstellt.
* 59. Gelangt der Ausschuß nicht zu einem Beschluß im Sinne
des § 58, so beschränkt er sich auf den Beschluß, die Angabe für ungeeignet
zur Erörterung im Landtage zu erklären.
Dieser Beschluß ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen und
von ihm in der nächsten Sitzung zur Kenntnis der Abgeordneten zu
bringen.