Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 639 
54. Ueber die Zulassung von Vorlagen (selbständigen Anträgen 
und Anfragen) der Abgeordneten (s# 49—51) sowie von Eingaben aus 
den in §§852 und 55 bezeichneten Gesichtspunkten entscheidet der Präsident 
endgiltig. Von der ablehnenden Bescheidung ist der Abgeordnete oder 
der Gesuchsteller mit kurzer Begründung zu benachrichtigen, außer bei 
Eingaben, welche schon einmal vom Präsidenten eine Beanstandung 
erfahren haben und ohne wesentliche Aenderung nochmals eingereicht 
worden sind. 
§+ 55. Ordnungsmäßige Eingaben werden durch Verfügung des 
Präsidenten dem zuständigen Ausschuß zur Vorberatung überwiesen. 
Stehen Eingaben mit einem Gegenstand in Verbindung, der in einer 
Vorlage oder einem selbständigen Antrage behandelt ist, so sind sie dem- 
jenigen Ausschuß zu überweisen, der mit dem Gegenstande beschäftigt 
ist oder beschäftigt werden wird. 
Eingaben von Ungenannten werden lediglich zu den Akten ge- 
nommen. 
Die Ausschüsse sind berechtigt, bei dem Präsidenten Ueberweisung 
einer ihnen zugewiesenen Eingabe an einen anderen Ausschuß zu 
beantragen. 
§56. Ueber alle Eingänge (§§ 49—53) wird ein in der Reihenfolge 
ihres Eingangs angelegtes Verzeichnis geführt. Der Gegenstand der 
Eingänge wird in der nächsten Sitzung zur Kenntnis der Abgeordneten 
gebracht. 
2) Entscheidung im Ausschusse. 
57. Ueber Eingaben, welche einem Ausschuß zur Vorberatung 
überwiesen sind, ist vom Ausschuß nur dann Bericht an den 
Landtag zu erstatten, wenn er sie der Staatsregierung zur 
Kenntnis, zur Erwägung oder zur Berücksichtigung 
vorzulegen beantragt. 
5 58. Der Antrag, eine Eingabe der Staatsregierung zur Kennt- 
nis vorzulegen, ist gerechtfertigt, wenn die Eingabe zwar nicht als völlig 
unbegründet erscheint, jedoch zur Zeit kein Anlaß zu einer 
bestimmten Stellungnahme des Landtags vorhanden ist. 
Der Antrag, eine Eingabe der Staatsregierung zur Erwägung 
vorzulegen, ist gerechtfertigt, wenn die Eingabe einen für NRaßnahmen 
der Gesetzgebung oder Verwaltung beachtenswerten In- 
halt enthält oder Gründe vorliegen, welche die nähere Prüfung des 
vorgebrachten persönlichen Anliegens als angemessen erscheinen lassen. 
Die Vorlegung einer Eingabe zur Berücksichtigung hat 
dann zu geschehen, wenn das Gesuch sich als berechtigt darstellt. 
* 59. Gelangt der Ausschuß nicht zu einem Beschluß im Sinne 
des § 58, so beschränkt er sich auf den Beschluß, die Angabe für ungeeignet 
zur Erörterung im Landtage zu erklären. 
Dieser Beschluß ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen und 
von ihm in der nächsten Sitzung zur Kenntnis der Abgeordneten zu 
bringen.
	        
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