640 Schwarzburg-Sondershausen.
Als ungeeignet zur Erörterung im Landtage kann eine Eingabe
insbesondere erklärt werden:
1) wenn über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren einer Staats-
behörde oder Verzögerung der Entscheidung Beschwerde er-
hoben und der vorgeschriebene Instanzenzug nicht betreten oder
nicht erschöpft ist;
2) wenn die Eingabe ihrem wesentlichen Inhalt nach nur die Wieder-
holung eines Gesuchs ist, über welches der Landtag oder ein
Ausschuß während derselben Landtagsperiode schon endgiltig
Beschluß gefaßt hat;
3) wenn die Eingabe sich auf einen durch Beschluß des Landtags
erledigten Gegenstand bezieht;
4) wenn die Eingabe unverständlich ist;
5) wenn das Gesuch als erledigt anzusehen ist, weil es nach der
Erklärung der Staatsregierung bereits gewährt ist oder dem-
nächst gewährt wird oder aus anderen Gründen gegenstandslos
geworden ist;
6) wenn das Gesuch für unbegründet erachtet wird.
Binnen einer Woche nach Mitteilung des Ausschußbeschlusses kann
von mindestens 5 Abgeordneten schriftlich der Antrag gestellt werden,
die Eingabe ganz oder teilweise der Staatsregierung zur Kenntnis, zur
Erwägung oder zur Berücksichtigung zu überweisen. Ein solcher An-
trag ist auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.
3) Feststellung der Tagesordnung.
* 60. Eine Verhandlung des Landtags kann nur über diejenigen
Gegenstände stattfinden, welche geschäftsordnungsmäßig auf die Tages-
ordnung der Sitzung gesetzt und bekannt gegeben sind.
Die Tagesordnung wird entweder in der Sitzung verkündet oder
schriftlich durch den Präsidenten zur Kenntnis der Abgeordneten und
der Staatsregierung gebracht.
Sie wird durch Anschlag zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
s 61. Am Schlusse jeder Sitzung bestimmt und verkündet der
Präsident diejenigen Gegenstände, welche in der nächsten Sitzung zur
Beratung kommen sollen.
Erhebt sich dagegen kein Widerspruch, so gilt diese Tagesordnung
als genehmigt. Bei Widerspruch wird sie durch Beschluß des Landtags
festgestellt. Soweit die Feststellung der Tagesordnung in der Sitzung
nicht möglich ist, setzt der Präsident sie selbständig fest. Sie muß in den
Händen der Abgeordneten und der Staatsregierung sein.
* 62. Vorlagen der Staatsregierung und selbständige Anträge der
Abgeordneten sollen in der Regel nicht früher als am 2. Tage, nach-
dem sie in die Hände der Abgeordneten und der Staatsregierung ge-
langt sind, zur Beratung kommen (vergl. § 47 Abs. 3).
Bei Feststellung der Tagesordnung kann eine Abkürzung der Frist
nicht stattfinden, wenn mindestens drei Mitglieder widersprechen.