Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

642 Schwarzburg-Sondershausen. 
setzung der Verhandlung durch Beschlußunfähigkeit oder störende Un- 
ruhe unmöglich ist. 
69. Wenn ein Abgeordneter in der Sitzung die Ordnung verletzt, 
so Fasd er vom Präsidenten unter Nennung des Namens zur Ordnung 
gerufen. 
Ebenso wird ein Abgeordneter, der einen Redner unterbricht oder 
ohne Worterteilung durch den Präsidenten das Wort ergreift, vom 
Präsidenten zur Ordnung gerufen. Leichtere Fälle der Verletzung kann 
der Präsident rügen. 
Rüge oder Ordnungsruf sind vom Präsidenten spätestens in der 
nächsten Sitzung des Landtags auszusprechen. 
§ 70. Die Abgeordneten und die Vertreter der Staatsregierung 
können den Präsidenten auf Ordnungsverletzungen aufmerksam machen. 
Lehnt der Präsident es ab, eine Rüge auszusprechen oder einen Ordnungs- 
ruf zu erteilen, so ist diese Entscheidung unanfechtbar. 
5 71. Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann von dem be- 
troffenen Abgeordneten spätestens am folgenden Tage schriftlich Ein- 
spruch erhoben werden. Der Landtag entscheidet dann ohne Beratung 
darüber, ob die Maßregel gerechtfertigt war. 
Der Präsident kann die Rüge oder den Ordnungsruf zurücknehmen, 
wenn er sich durch nochmalige Untersuchung des Falles überzeugt hat, 
daß eine Ordnungsverletzung nicht vorlag. Diese Entscheidung ist un- 
anfechtbar. 
5# 72. Ist ein Redner in derselben Rede zweimal zur Ordnung ge- 
rufen und verstößt er wiederum gegen die Ordnung des Hauses, so kann 
der Landtag ihm auf Antrag des Präsidenten durch einen ohne Debatte 
zu fassenden Beschluß für die Dauer der Verhandlung über den zur Be- 
ratung stehenden Gegenstand das Wort entziehen. 
Ein Abgeordneter. der durch fortgesetzte gröbliche Verletzung der 
Ordnung in der Sitzung die sachliche Fortführung der Verhandlungen 
erheblich erschwert, kann nach vorangegangener Androhung auf Antrag 
des Präsidenten oder von drei Abgeordneten durch Beschluß des Land- 
tags für die Dauer der Sitzung ausgeschlossen und auf Anordnung des 
Präsidenten nötigenfalls entfernt werden. 
5 73. Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung 
geben, können entfernt werden. 
Entsteht im Zuhörerraum störende Unruhe, so ist der Präsident 
verpflichtet, zur Ruhe zu verweisen, die Ruhestörer nach Umständen 
entfernen und äußersten Falls den Zuhörerraum räumen zu lassen. 
2) Behandlung der 
einzelnen Verhandlungs-Gegenstände. 
a. Allgemeines. 
z 74. Die auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände sind in 
der Sitzung in der festgesetzten Reihenfolge zu erledigen. 
Abweichungen sind nur zulässig:
	        
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