642 Schwarzburg-Sondershausen.
setzung der Verhandlung durch Beschlußunfähigkeit oder störende Un-
ruhe unmöglich ist.
69. Wenn ein Abgeordneter in der Sitzung die Ordnung verletzt,
so Fasd er vom Präsidenten unter Nennung des Namens zur Ordnung
gerufen.
Ebenso wird ein Abgeordneter, der einen Redner unterbricht oder
ohne Worterteilung durch den Präsidenten das Wort ergreift, vom
Präsidenten zur Ordnung gerufen. Leichtere Fälle der Verletzung kann
der Präsident rügen.
Rüge oder Ordnungsruf sind vom Präsidenten spätestens in der
nächsten Sitzung des Landtags auszusprechen.
§ 70. Die Abgeordneten und die Vertreter der Staatsregierung
können den Präsidenten auf Ordnungsverletzungen aufmerksam machen.
Lehnt der Präsident es ab, eine Rüge auszusprechen oder einen Ordnungs-
ruf zu erteilen, so ist diese Entscheidung unanfechtbar.
5 71. Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann von dem be-
troffenen Abgeordneten spätestens am folgenden Tage schriftlich Ein-
spruch erhoben werden. Der Landtag entscheidet dann ohne Beratung
darüber, ob die Maßregel gerechtfertigt war.
Der Präsident kann die Rüge oder den Ordnungsruf zurücknehmen,
wenn er sich durch nochmalige Untersuchung des Falles überzeugt hat,
daß eine Ordnungsverletzung nicht vorlag. Diese Entscheidung ist un-
anfechtbar.
5# 72. Ist ein Redner in derselben Rede zweimal zur Ordnung ge-
rufen und verstößt er wiederum gegen die Ordnung des Hauses, so kann
der Landtag ihm auf Antrag des Präsidenten durch einen ohne Debatte
zu fassenden Beschluß für die Dauer der Verhandlung über den zur Be-
ratung stehenden Gegenstand das Wort entziehen.
Ein Abgeordneter. der durch fortgesetzte gröbliche Verletzung der
Ordnung in der Sitzung die sachliche Fortführung der Verhandlungen
erheblich erschwert, kann nach vorangegangener Androhung auf Antrag
des Präsidenten oder von drei Abgeordneten durch Beschluß des Land-
tags für die Dauer der Sitzung ausgeschlossen und auf Anordnung des
Präsidenten nötigenfalls entfernt werden.
5 73. Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung
geben, können entfernt werden.
Entsteht im Zuhörerraum störende Unruhe, so ist der Präsident
verpflichtet, zur Ruhe zu verweisen, die Ruhestörer nach Umständen
entfernen und äußersten Falls den Zuhörerraum räumen zu lassen.
2) Behandlung der
einzelnen Verhandlungs-Gegenstände.
a. Allgemeines.
z 74. Die auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände sind in
der Sitzung in der festgesetzten Reihenfolge zu erledigen.
Abweichungen sind nur zulässig: