646 Schwarzburg-Sondershausen.
z 86. Der Antrag auf Vertagung der Verhandlung wird, bevor
ein weiterer Redner zur Sache das Wort erhält, zur Beschlußfassung
des Landtags gestellt. Eine Verhandlung über den Antrag findet nicht
statt. Eine Wiederholung des abgelehnten Antrages im Laufe derselben
Beratung ist nur zulässig, nachdem mindestens noch ein weiterer Redner
gehört ist.
8 87. Der Landtag kann zu jeder Zeit die Verhandlung für ge—
schlossen erklären, jedoch müssen stets der Berichterstatter, der Antrag-
oder Fragsteller auf ihr Verlangen vor dem Schlusse noch gehört werden
(vergl. § 90).
Eine Erörterung über den Schlußantrag findet nicht statt. Uber
Wiederholung des abgelehnten Antrags gilt dieselbe Bestimmung, wie
bei Vertagung (§ 86).
e. Zurücknahme von Vorlagen, Anträgen und Eingaben.
##88. Anträge der Abgeordneten sowie Eingaben können jederzeit
bis zur Aufforderung zur Abstimmung (§ 104), Anfragen bis zur Auf-
forderung zur Beantwortung (§ 79) schriftlich oder mündlich in der
Sitzung (Eingaben nur schriftlich) mit der Wirkung zurückgezogen werden,
daß ihre weitere Verhandlung und die etwa hierzu gestellten Ausschuß-
anträge wegfallen.
Jedoch können solche Anträge von jedem anderen Abgeordneten
wieder aufsgenommen werden, ohne daß es einer Unterstützung bedarf.
Eine teilweise Wiederaufnahme ist unzulässig. Die Wiederaufnahme
kann bei Zurücknahme in der Sitzung nur im Anschluß daran in derselben
Sitzung erfolgen, wenn aber der Antrag vorher schriftlich zurückgenommen
war, spätestens in der nächsten Sitzung.
3) Redeordnung.
z 891). Kein Abgeordneter darf in der Sitzung sprechen, ohne
das Wort vom Präsidenten verlangt und erhalten zu haben.
Die Reihenfolge der Redner wird nach der erst in der Sitzung zu-
lässigen Anmeldung von dem Präsidenten bestimmt. Er kann hiervon
abweichen, soweit es zweckmäßig erscheint, einen Redner für und gegen
eine Vorlage abwechselnd zum Worte kommen zu lassen.
Will der Präsident sich an der Beratung als Redner beteiligen, so
geht während seiner Rede der Vorsitz auf den Vizepräsidenten über.
5 90. Der Berichterstatter eines Ausschusses sowie der Antrag-
steller einer Vorlage und der Fragesteller, bei einer Mehrheit von solchen
deren Wortführer, erhalten auf Verlangen sofort nach Eröffnung wie
unmittelbar vor dem Schluß der Beratung das Wort. Das erste und
letzte Wort gebührt dem Berichterstatter (vergl. § 87).
1) Gelegentlich der Beratung im Plenum des Landtags ist als Ansicht des Hauses
festgestellt, da § 89 dahin auszulegen ist, daß der Präsident im Falle seiner Beteiligung
an der Debatte als Redner nicht vom Präsidentenplatz aus sprechen, sondern zu diesem
Zwecke unter den Abgeordneten Platz nehmen soll. (Vgl. Protokoll der Sitzung vom
9. Februar 1912, Landtagsverhandlungen S. 331.)