Geschäftsordnung. 647
5* 191. Den Vertretern der Staatsregierung muß das Wort auf
ihr Verlangen jederzeit erteilt werden (L.G.G. § 65) (vergl. § 98).
5 92. Außer der Reihe können bis zum Schluß der Beratung Ab-
geordnete das Wort erhalten, wenn sie über die Anwendung der Geschäfts-
ordnung oder die geschäftliche Behandlung des zur Verhandlung stehenden
Gegenstandes sich äußern oder Anträge zur Geschäftsordnung stellen
wollen und zu diesem Zwecke „zur Geschäftsordnung“ sich zum Worte
melden. Solche Ausführungen dürfen nur mit Genehmigung des
Präsidenten die Dauer von fünf Minuten überschreiten.
* 93. Außer der Reihe erhält ferner das Wort, wer ein in der Ver-
handlung hervorgetretenes Mißverständnis seiner Rede richtig stellen will.
94. Persönliche Bemerkungen, mit denen ein Redner einen in
derselben Sitzung gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren
will, sind erst nach Schluß der Beratung des betreffenden Punktes der
Tagesordnung, im Falle der Vertagung sofort, nachdem diese beschlossen
ist, gestattet.
5 95. Alle Redner sprechen stehend vom Platze aus und richten ihre
Worte an den Landtag oder die Staatsregierung.
Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden und gedruckter Berichte
ist den Abgeordneten nicht gestattet.
Die Staatsregierung kann Mitteilungen, Erklärungen und An-
sprachen nach ihrem Ermessen verlesen (Art. II Ziff. 12 Ges. v. 27. Febr. 11).
l# 96. Den Redner zu unterbrechen, ist nur dem Präsidenten gestattet,
wenn er dies für Zwecke der Geschäftsleitung für geboten hält.
Er ist berechtigt, die Abgeordneten, welche in ihrer Rede von dem
Gegenstande der Beratung abschweifen oder sich in Wiederholungen er-
gehen, aufzufordern, die Abschweifungen und Wiederholungen zu unter-
lassen, und sie, falls sie nicht Folge leisten, „zur Sache“ zu rufen.
Einem Redner, der zweimal zur Sache gerufen, abermals gegen
die Mahnung verstößt, kann der Präsident für die Dauer der Verhandlung
über den betreffenden Beratungsgegenstand das Wort entziehen.
Fügt sich der Redner dieser Anordnung nicht, so finden die Be-
stimmungen des § 72, Abs. 2 Anwendung.
5 97. Der Präsident schließt die Beratung, wenn kein Redner mehr
zum Worte gemeldet ist, oder wenn der Landtag die weitere Verhandlung
der Sache durch Ubergang zur Tagesordnung abgelehnt oder einen
Antrag auf Schluß der Beratung angenommen hat.
z 98. Den Vertretern der Staatsregierung steht es nach Schluß
der Beratung bis zur Aufforderung zur Abstimmung frei, das Wort zu
ergreifen (ogl. § 80 Abs. 4 und 91). Wird von dieser Befugnis — wenn
auch nur zu einer persönlichen Bemerkung — Gebrauch gemacht, so
gilt die Beratung aufs neue für eröffnet, ohne daß die durch den Schluß
erledigten Wortmeldungen wieder zur Geltung kommen. In der weiteren
Beratung ist ein Schlußantrag erst zulässig, wenn ein Mitglied für und
ein Mitglied gegen die Ausführungen des Regierungsvertreters das
Wort erhalten hat.