Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

56 Anhalt. 
Lesung keine Annahme, so ist nochmals über die Fassung der Regierungs- 
vorlage oder des Teils, der nach der Fassung der zweiten Lesung ab- 
gelehnt worden ist, abzustimmen. 
Werden alle Teile der Vorlage in zweiter Lesung abgelehnt, so 
findet eine dritte Lesung nicht statt. 
43. Die dritte Lesung beginnt frühestens am zweiten Tage, nach- 
dem die zweite Lesung beendigt oder die Zusammenstellung (§ 42) ver- 
teilt worden ist. Hat die Vorlage durch die Beschlüsse der zweiten Lesung 
eine Anderung nicht erfahren, so kann die dritte Lesung ohne Inne- 
haltung einer Frist stattfinden. 
Die Besprechung erstreckt sich zunächst wie bei der ersten Lesung 
auf die Grundsätze des Entwurfs, sodann wie bei der zweiten Lesung 
auf die Einzelbestimmungen, bei der Beratung des Hauptfinanzetats 
jedoch nur auf die einzelnen Titel im ganzen. 
Abänderungsanträge, die von Mitgliedern des Landtags gestellt 
werden, bedürfen der Unterstützung von 10, Anträge auf besondere Ent- 
schließungen (Resolutionen) der Unterstützung von 8 Abgeordneten. 
Am Schlusse der dritten Lesung wird über die Annahme der Vor- 
lage im ganzen abgestimmt. 
4. Die Vorlage kann auch im Verlaufe der zweiten und der 
dritten Lesung vor der letzten Einzelabstimmung jederzeit ganz oder teil- 
weise einem Ausschuß überwiesen oder an ihn zurückverwiesen werden, 
der sich alsdann nur mit dem ihm überwiesenen Gegenstande zu be- 
schäftigen hat. 
Nach beendigter Einzelabstimmung kann die Vorlage nicht mehr 
einem Ausschuß überwiesen oder an ihn zurückverwiesen werden. 
45. Der Landtag kann mit Zustimmung der Staatsregierung be- 
schließen, die vorgeschriebene Frist zwischen erster und zweiter Lesung 
(( 41) zu kürzen oder beide Lesungen in derselben Sitzung vorzunehmen. 
Von der Innehaltung der übrigen Fristen (§§ 39, 43) kann nur abgesehen 
werden, wenn die Staatsregierung zustimmt und nicht 8 anwesende 
Abgeordnete widersprechen. » 
§46.UranttägederAbgeordnekenpjirfcnnichtinFokmeinez 
Gesetzentwurfs eingebracht werden; sie müssen von mindestens 8 Ab- 
geordneten unterzeichnet sein und mit den Worten beginnen: 
„Der Landtag wolle beschließen“. 
Eine kurze schriftliche Begründung kann beigegeben werden. 
Für die geschäftliche Behandlung gelten sinngemäß die Vorschriften 
der #s 36 bis 45. ½ 
Zur Begründung erhält einer der Unterzeichner das Wort frühestens 
am dritten Tage, nachdem der Antrag den Abgeordneten zugegangen ist 
37 
Mit Zustimmung der Staatsregierung und der Antragsteller kann 
durch Beschluß des Landtags die Frist verkürzt oder von der Innehaltung 
einer Frist ganz abgesehen werden. 
Ein ordnungsmäwig eingebrachter Antrag bleibt bestehen, solange 
er noch die Unterschrift von mindestens 5 Abgeordneten trägt. Ein 
ordnungsmäßig eingebrachter, demnächst zurückgezogener Antrag kann
	        
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