Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Fürstentümer Waldeck und Pyrmont. 
1 Aufhebung des vordem gültig gewesenen Landesvertrages vom 
19. April 1816 erhielten die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont 
unter dem 23. Mai 1849 eine Verfassung, die jedoch auf eingelegte Be- 
schwerde bei der Bundesversammlung durch die Verfassungsurkunde 
vom 17. August 1852 ersetzt wurde. Unter dem gleichen Tage erfolgte 
der Erlaß eines Wahlgesetzes, das bisher nur geringe Anderungen durch 
Gesetze vom 2. August 1856 (Reg Bl. 59) und vom 4. August 1879 (eod. 75) 
erfahren hat. 
Danach besteht der gemeinsame Landtag aus 15 Abgeordneten, die 
mündlich (zu Protokoll), indirekt (durch Wahlmänner) und nach Drei- 
klassemwahlrecht gewählt werden (WG. s 3 und 15). Das Wahlrecht 
beginnt mit dem 25. Lebensjahr, die Wählbarkeit mit dem 30. (Wö. 
zz 3 und 8). Die Wahlkreise stimmen mit den politischen Kreisen überein. 
(WG. 1.) 
Zur Ausführung wurde seitens der Regierung (W. § 18) eine Ver- 
ordnung vom 25. August 1852 (Reg Bl. 163—168) erlassen, mit 2 An- 
lagen (eod. 169): A. Schema der Ortsgemeinden, B. Verzeichnis der 
erschienenen Wähler. 
Die Geschäftsordnung ist autonom (Verf. § 60) und 
undatiert. Ein Diätengesetz erging vom 11. August 1875 (Regl. 78). 
  
J. 
Wahlgesetz ½. 
Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck 
und Pyrmont, Graf zu Rappoltstein, Herr zu Hohenack und Geroldseck 
am Waßiegen 2c., 
verordnen in Ausführung des § 49 der Verfassungs-Urkunde, auf Grund 
der Beschlüsse der zu einem außerordentlichen Landtage versammelt ge- 
wesenen Stände, was folgt: 
1) Fürstlich Waldeckische Regierungsblätter (1852) 159—162.
	        
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