Geschäftsordnung. 657
8 11. Die Wahl eines Vorsitzenden und Stellvertreters erneuert sich Ersguerung der
von vier zu vier Wochen. Werden dieselben Personen zum zweitenmale
wieder gewählt, so gilt diese Wahl für die Dauer des Landtags.
Eine etwa eingefallene Vertagung des Landtags wird nicht in An—
rechnung gebracht.
8 12. Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ordnung in der
Versammlung ob; er hat das Recht, im Falle von Ordnungsstörungen
die Sitzungen zu suspendiren, einzelne Ruhestörer entfernen und äußersten
Falls den Zuhörerraum räumen zu lassen; er wacht über die Beobachtung
der Geschäftsvorschriften; leitet die Verhandlungen; ertheilt das Wort;
stellt die Fragen zur Abstimmung; spricht das Ergebniß der letzteren aus
und ist das Organ der Versammlung in ihren äußeren Beziehungen.
Auch weist er nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung den einzelnen
Ausschüssen die betreffenden Arbeiten zu und setzt mit Genehmigung der
Versammlung den Tag der Verhandlungen fest.
Wird Einsprache gegen einzelne Amtshandlungen des Vorsitzenden
erhoben, so entscheidet die Versammlung.
Wahl
Geschäfts.
vorstandes.
Rechte und
Pflichten des
Vorsixenden.
Einsprache gegen
Amtshandlungen
es Vorsiyende
* 13. Der Schriftführer hat das Protokoll aufzunehmen, für den **
rers.
mõglichst raschen Abdruck desselben zu sorgen und die schriftlichen Arbeiten
nach Anordnung des Präsidenten anzufertigen. Er lies't die Schriftstücke
vor, vermerkt die Abstimmung und hat den Präsidenten in der Besorgung
der äußern Angelegenheiten zu unterstützen.
8 14. Das Protokoll muß enthalten
1) den Gegenstand, sowie den Gang der Verhandlungen im All-
gemeinen;
2) alle Anträge, soweit sie unterstützt sind, in wörtlicher Fassung;
3) das Ergebniß der Abstimmung.
III. Ausschüsse.
*l 15. Es hängt von dem Ermessen des Vorsitzenden des Ausschusses
ab, eine seinem Ausschusse überwiesene Geschäftssache zuvor im Ausschuß
berathen zu lassen, oder sie sofort durch Vermittelung des Präsidenten
zur öffentlichen Verhandlung und Beschlußfassung zu verstellen.
Der Referent ist vom Vorsitzenden des Ausschusses zu ernennen.
Anl. 96 de 1864.
5 16. Die Kammer theilt sich in 3 Ausschüsse:
1) für Gesetzgebung,
2) für Verwaltung,
3) für Petitionen.
Der erste Ausschuß besteht aus 7, der zweite aus 5, der dritte aus
3 Mitgliedern.
Es ist Regel, daß sämmtliche Mitglieder der Kammer an den Aus-
schußsitzungen Theil nehmen, jedoch ohne daß die Stimmen der nicht zu
dem betr. Ausschusse gehörenden Mitglieder bei den Beschlußfassungen
gezählt werden. Nach Maßgabe der vorliegenden Geschäfte können die
Ausschüsse auch neben einander arbeiten.
v. Nauchhaupt, Landbuch der deutschen Wahlgesetze. 4