Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 657 
8 11. Die Wahl eines Vorsitzenden und Stellvertreters erneuert sich Ersguerung der 
von vier zu vier Wochen. Werden dieselben Personen zum zweitenmale 
wieder gewählt, so gilt diese Wahl für die Dauer des Landtags. 
Eine etwa eingefallene Vertagung des Landtags wird nicht in An— 
rechnung gebracht. 
8 12. Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ordnung in der 
Versammlung ob; er hat das Recht, im Falle von Ordnungsstörungen 
die Sitzungen zu suspendiren, einzelne Ruhestörer entfernen und äußersten 
Falls den Zuhörerraum räumen zu lassen; er wacht über die Beobachtung 
der Geschäftsvorschriften; leitet die Verhandlungen; ertheilt das Wort; 
stellt die Fragen zur Abstimmung; spricht das Ergebniß der letzteren aus 
und ist das Organ der Versammlung in ihren äußeren Beziehungen. 
Auch weist er nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung den einzelnen 
Ausschüssen die betreffenden Arbeiten zu und setzt mit Genehmigung der 
Versammlung den Tag der Verhandlungen fest. 
Wird Einsprache gegen einzelne Amtshandlungen des Vorsitzenden 
erhoben, so entscheidet die Versammlung. 
Wahl 
Geschäfts. 
vorstandes. 
Rechte und 
Pflichten des 
Vorsixenden. 
Einsprache gegen 
Amtshandlungen 
es Vorsiyende 
* 13. Der Schriftführer hat das Protokoll aufzunehmen, für den ** 
rers. 
mõglichst raschen Abdruck desselben zu sorgen und die schriftlichen Arbeiten 
nach Anordnung des Präsidenten anzufertigen. Er lies't die Schriftstücke 
vor, vermerkt die Abstimmung und hat den Präsidenten in der Besorgung 
der äußern Angelegenheiten zu unterstützen. 
8 14. Das Protokoll muß enthalten 
1) den Gegenstand, sowie den Gang der Verhandlungen im All- 
gemeinen; 
2) alle Anträge, soweit sie unterstützt sind, in wörtlicher Fassung; 
3) das Ergebniß der Abstimmung. 
III. Ausschüsse. 
*l 15. Es hängt von dem Ermessen des Vorsitzenden des Ausschusses 
ab, eine seinem Ausschusse überwiesene Geschäftssache zuvor im Ausschuß 
berathen zu lassen, oder sie sofort durch Vermittelung des Präsidenten 
zur öffentlichen Verhandlung und Beschlußfassung zu verstellen. 
Der Referent ist vom Vorsitzenden des Ausschusses zu ernennen. 
Anl. 96 de 1864. 
5 16. Die Kammer theilt sich in 3 Ausschüsse: 
1) für Gesetzgebung, 
2) für Verwaltung, 
3) für Petitionen. 
Der erste Ausschuß besteht aus 7, der zweite aus 5, der dritte aus 
3 Mitgliedern. 
Es ist Regel, daß sämmtliche Mitglieder der Kammer an den Aus- 
schußsitzungen Theil nehmen, jedoch ohne daß die Stimmen der nicht zu 
dem betr. Ausschusse gehörenden Mitglieder bei den Beschlußfassungen 
gezählt werden. Nach Maßgabe der vorliegenden Geschäfte können die 
Ausschüsse auch neben einander arbeiten. 
v. Nauchhaupt, Landbuch der deutschen Wahlgesetze. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.