Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 659 
anzuberaumen, um darin den raschen Geschäftsgang in der öffentlichen rin ech 
Sitzung vorzubereiten, doch wird über die darin stattfindende Verhandlung Vorsizenden. 
ein Protokoll nicht aufgenommen. 
5 22. Die Mitglieder der Regierung und die zu ihrer Vertretung Nugueder der 
abgeordneten Beamten haben Zutritt zu den Sitzungen des Landtags. 
und der Ausschüsse und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört 
werden. 
Der Regierung ist von allen Ausschuß= und öffentlichen Sitzungen 
rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
§ 23. Es kann verlangt werden, daß die Regierung in den Sitzungen Fertretensein der 
des Landtags, sowie in denen der Ausschüsse vertreten sei und hat der aucue## 
Landtag die Befugniß, über alle Landesangelegenheiten die gewünschte angsen##en. 
Auskunft zu begehren. 
Die von den Regierungsmitgliedern mündlich abgegebenen Er- 
klärungen, welche in das Protokoll aufsgenommen werden sollen, sind 
denselben vor dem Schlusse der Sitzung schriftlich in genauer Fassung 
zur Genehmigung vorzulegen und von denselben zu signiren. 
Jede an die Regierung gerichtete Interpellation muß späte= zuierpetatton. 
stens binnen 24 Stunden vor der nächsten Sitzung, von 3Mitglie ras 3. 
dern unterstützt, dem Vorsitzenden schriftlich übergeben werden, welcher 
sie sofort zur Kenntniß der Regierung zu bringen hat. 
Mit der Beantwortung der Regierung wird die Interpellation als 
solche als erledigt betrachtet und bleibt den Mitgliedern der Kammer 
überlassen, den Gegenstand derselben in Form von Anträgen weiter zu 
verfolgen. 
5 24. Eine halbe Stunde nach der zur Eröffnung der Sitzung fest- Fehlende n 
gesetzten Zeit werden die noch fehlenden Mitglieder vom Schriftführer 
in das Protokoll vermerkt. 
5 25. Kein Mitglied darf ohne Urlaub der Versammlung Sitzungen eurlaubung- 
versäumen. In Dringlichkeitsfällen ist es dem Präsidenten gestattet, 
Urlaub auf 8 Tage zu ertheilen und hat derselbe davon in nächster Sitzung 
der Kammer Mittheilung zu machen. 
§5 26. Die Sitzung beginnt mit dem Verlesen des Protokolls der 
vorigen Sitzung. 
72•27. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einsprache erhoben, — 
welche sich durch die Erklärung des Schriftführers nicht erledigen läßt, « 
so befragt der Vorsitzende die Versammlung. Wird die Einsprache für 
begründet erachtet, so muß der betreffenden Stelle die entsprechende 
Fassung gegeben werden. 
328. Nach Genehmigung des Protokolls benachrichtigt der Vor- ingngeteite 
sitzende die Versammlung von den Eingängen seit der letzten Sitzung. 
Im Falle einer Vertagung oder Auflösung, sowie beim Landtags- 
schluß überhaupt, ist das Protokoll der letzten Sitzung vom Präsidium 
und vom Schriftführer zu vollziehen und zu veroffentlichen. 
Der Vorsitzende ist ermächtigt, auch selbstständig vertrauliche Sitzungen erkaniche
	        
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