Königreich Württemberg.
as 1815 verpfändete Wort, eine Verfassung zu geben, wurde, nach-
dem ein französisierender Vorschlag energisch abgelehnt worden war,
in der Verfassungsurkunde vom 25. September 1819 auf national-
württembergischer Grundlage eingelöst. Nach einem mißglückten Ver-
such vom 1. Juli 1849, das Einkammersystem einzuführen, ist die Volks-
vertretung seit der Königl. Verordnung vom 6. November 1850 wieder
in zwei Kammern versammelt. Wichtige Anderungen des von den Land-
ständen handelnden IX. Kapitels der Verfassungsurkunde (§§8 124—194)
wurden seitdem vorgenommen durch die Gesetze vom 26. März 1868,
23. Juni 1874 und besonders durch das Gesetz vom 16. Juli 1906, aus
dem die Neufassung des Wahlgesetzes vom gleichen Tage resultierte.
Die Erste Kammer besteht aus 51 (vogl. Kürschners Handbuch
1913) durch Geburt, Amt oder durch Königliches Vertrauen Berufenen
und Vertretern großer Interessengruppen oder Berufsorganisationen
(Verf. 3 129). Die notwendigen Vorschlagswahlen gehen gemäß den
Art. 45—48 des Wahlgesetzes vom 16. Juli 1906 vor sich; die zu ihrer
Ausführung angeordneten Verordnungen (W. Art. 48) ergingen unter
dem 10. Oktober 1906, betr. die Wahl der Mitglieder des ritterschaft-
lichen Adels zur Ersten Kammer (Reg Bl. 653—658) und betr. die Wahl
der Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche, der Universität
und Technischen Hochschule (eod. 721—726).
Die Zweite Kammer (Verf. * 133) zählt 92 Abgeordnete:
75 Abgeordnete der größten Städte (12) und Oberamtsbezirke
(63) und
17 Abgeordnete zweier Landeswahlkreise.
Die Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte (außer
(Stuttgart sind unmittelbare und geheime (W. Art. 14).
Die 6 Abgeordneten Stuttgarts und die 17 Abgeordneten der Landes-
wahlkreise gehen außerdem aus Listenwahlen hervor (W. Art. 27 und
43), in der Weise, daß die Abgeordnetensitze unter die Wahlvorschläge
der einzelnen Wählervereinigungen nach dem Verhältnis der ihnen zu-
gefallenen Stimmenzahlen verteilt werden (Art. 34).