Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

666 Württemberg. 
ergänzt sein (vergl. Art. 3). Sie sind sodann während eines unmittelbar 
anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem Rathause zu all- 
gemeiner Einsichtnahme aufzulegen; auch ist, daß dies geschehen, öffent- 
lich bekanntzumachen. 
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde 
befugt, gegen die aufgelegten Listen wegen Abergehung von Personen, 
welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, sowie gegen Auf- 
nahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Abfassung der 
Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben. 
Die Kommission hat längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
der Vorstellung an Beschluß darüber zu fassen, und, wenn sich der Be- 
treffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, die endgültige 
Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen. 
Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Tagen kann mit 
Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Anderung der Wahlliste nicht 
mehr vorgenommen werden. 
Art. 9. Spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des Wahl- 
ausschreibens im Regierungsblatt haben die Ortsvorsteher die Wähler- 
listen samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Bezirks- 
amt einzusenden. 
Dasselbe veranlaßt die alsbaldige endgültige Entscheidung über 
diese Anstände durch die Oberamtswahlkommission, ergänzt hiernach 
die Wählerlisten, läßt nach erfolgter Prüfung äußerlich wahrnehmbare 
Mängel berichtigen, und übersendet die Listen zur Benützung bei der 
Wahl rechtzeitig dem betreffenden Distriktswahlkommissär. 
Nur derjenige ist zur Wahl zuzulassen, welcher in die Wählerliste 
aufgenommen ist. 
Art. 10. Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die 
Gesarntgemeinde, bildet der Regel nach einen besonderen Abstimmungs- 
distrikt. 
Jedoch können kleine, sowie solche Gemeinden, in welchen Personen, 
die zur Bildung der Distriktswahlkommission geeignet sind, sich nicht 
in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Gemeinden zu 
einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, große Gemeinden in mehrere 
Abstimmungdistrikte geteilt werden. 
Kein Abstimmungsdistrikt darf mehr als 3500 Einwohner nach 
der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. 
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach 
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch das 
Oberamt und wird in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen des 
Oberamts dienenden Blatte bekanntgemacht. 
Art. 11. Die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des 
Wahlgeschäfts ist Obliegenheit des Oberamts. 
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt 
ihres Wahlbezirks einen Wahlvorsteher (Disstriktswahlkommissär), welcher 
die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Ver- 
hinderungsfälle zu wählen.
	        
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