Wahlgesetz. 667
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Ver-
öffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen.
Art. 12. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler
seines Wahldistrikts einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer
und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin ein, beim
Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distriktswahlkommission zu
erscheinen.
Art. 13. Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau
am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der Distrikts-
wahlkommission (Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags und wird um
7 Uhr abends geschlossen (vergl. übrigens Art. 16 Abs. 1).
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter,
das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl,
sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Abstimmung, sind
von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde mindestens 3 Tage vor dem
Wahltermin auf ortsübliche Weise bekanntzumachen.
Art. 13 a. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an
Eidesstatt verpflichtet und so die Distriktswahlkommission konstituiert.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder
der Distriktswahlkommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung
ein anderes Mitglied der Distriktswahlkommission zu beauftragen.
Art. 14. Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime
Stimmabgabe der Wahlberechtigten.
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter Um-
schläge, welche für alle Wahlbezirke gleich und aus undurchsichtigem
Papier gefertigt sein müssen, bereitzuhalten. Auch muß sich in dem-
selben ein Tisch oder eine Mehrzahl von Tischen befinden, welche so auf-
gestellt und mit einer solchen Vorrichtung versehen sind, daß an ihnen
der Wähler den Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt in den Um-
schlag zu stecken vermag. .
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler in eigener Person
im Wahllokal seines Abstimmungsdistrikts zunächst einen amtlich ge-
stempelten Umschlag an sich zu nehmen, sodann an den abgesonderten
Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in den Umschlag zu
stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der Wählerliste
vorgemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen. » ·
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, an den
abgesonderten Tisch zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in
den Umschlag zu verbringen und diesen in die Wahlurne zu legen, dürfen
sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.