Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 667 
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Ver- 
öffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen. 
Art. 12. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler 
seines Wahldistrikts einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer 
und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin ein, beim 
Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distriktswahlkommission zu 
erscheinen. 
Art. 13. Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau 
am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im 
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der Distrikts- 
wahlkommission (Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags und wird um 
7 Uhr abends geschlossen (vergl. übrigens Art. 16 Abs. 1). 
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter, 
das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl, 
sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Abstimmung, sind 
von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde mindestens 3 Tage vor dem 
Wahltermin auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. 
Art. 13 a. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an 
Eidesstatt verpflichtet und so die Distriktswahlkommission konstituiert. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder 
der Distriktswahlkommission anwesend sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während 
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen 
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied der Distriktswahlkommission zu beauftragen. 
Art. 14. Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime 
Stimmabgabe der Wahlberechtigten. 
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter Um- 
schläge, welche für alle Wahlbezirke gleich und aus undurchsichtigem 
Papier gefertigt sein müssen, bereitzuhalten. Auch muß sich in dem- 
selben ein Tisch oder eine Mehrzahl von Tischen befinden, welche so auf- 
gestellt und mit einer solchen Vorrichtung versehen sind, daß an ihnen 
der Wähler den Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt in den Um- 
schlag zu stecken vermag. . 
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler in eigener Person 
im Wahllokal seines Abstimmungsdistrikts zunächst einen amtlich ge- 
stempelten Umschlag an sich zu nehmen, sodann an den abgesonderten 
Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in den Umschlag zu 
stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der Wählerliste 
vorgemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen. » · 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, an den 
abgesonderten Tisch zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in 
den Umschlag zu verbringen und diesen in die Wahlurne zu legen, dürfen 
sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
	        
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