Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

668 Württemberg. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinen 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten, oder welche 
in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden 
wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. 
Art. 15. Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende 
Anstände. . 
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ordnung. Es 
ist ihr zu diesem Zweck eine Strafgewalt bis zu 12 ./4 Geldstrafe und bis 
zu 2 Tagen Haft eingeräumt. 
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntnis die sofortige Be- 
schwerde (Reichs-Strafprozeßordnung § 353) bei dem Oberamte zu. 
Dieselbe hat aufschiebende Wirkung, jedoch kann eine erkannte Haft- 
strafe sofort bis zu 24 Stunden vollzogen werden, wenn die Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung erfordert. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe 
hat die Namen der Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Geschäfts, 
die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen, vorgekommene Anstände 
und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß 
übende Vorfälle zu enthalten. 
Art. 16. Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur 
noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche 
im Wahllokal bereits anwesend sind. 
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahl- 
urne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch na 
wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden 
Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der 
Wählerliste gemacht ist, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dien- 
lichen im Protokoll anzugeben. 
Art. 17. Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die 
Prüfung und Zählung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet den in 
ihm befindlichen Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahlvorsteher, 
welcher ihn nach lauter Verlesung an einen anderen Beisitzer weiterreicht, 
der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das 
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Bei- 
sitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die zur Vormerkung der Ab- 
stimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2) beim Schlusse der Wahl- 
handlung von der Distriktswahlkommission zu unterschreiben und dem 
Protokoll beizufügen ist. 
Art. 18. Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in 
Anrechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten 
Umschlag, oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag 
befinden;
	        
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