Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

670 Württemberg. 
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle über die 
Wahlen in den einzelnen Abstimmungedistrikten durchgesehen und die 
Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die 
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen und 
die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für 
jeden einzelnen Abstimmungedistrikt ersichtlich sein muß und in welchem 
die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen in einzelnen 
Abstimmungsdistrikten etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Be- 
seitigung solcher Bedenken ist der Vorstand der Oberamtswahlkommission 
befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel einzu- 
fordern und einzusehen. 
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler offen. 
Art. 19. Hat die Wahl nach § 144 Abs. 1 der Verfassungsurkunde 
(vergl. Art. 11 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage, betreffend 
Abänderungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde, Reg. Bl. S. 161) 
zu keinem Ergebnis geführt, so hat der Oberamtmann unverweilt eine 
neue Wahl anzuordnen. 
Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten nach denselben Ab- 
stimmungsbezirten und bei gleicher Besetzung der Wahlkommissionen 
wie die erste Wahl vorgenommen. 
Sie findet genau zehn Tage nach Veröffentlichung der oberamt- 
lichen Wahlanordnung statt. 
Art. 20. Für den Gewählten ist von dem Oberamtmann auf 
gedrucktem Formulare eine von ihm und den Urkundspersonen unter- 
zeichnete Wahlurkunde auszustellen, welche zu enthalten hat: 
1) den Namen des Wahlortes; 
2) die Zahl der berufenen und der zur Abstimmung erschienenen 
Wähler; 
3) die Zeit des Wahlgeschäfts; 
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen 
Alter, sofern es der Kommission bekannt ist; 
5) die auf ihn gefallene Stimmenzahl; 
6) die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahlurkunde kein 
Grund bekannt ist, aus welchem der Gewählte für unfähig zu 
halten wäre, die Wahl anzunehmen, oder die Erklärung ihrer 
Zweifel gegen seine Wahlfähigkeit. 
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an den Gewählten 
hat der Wahlkommissär je eine Ausfertigung derselben an die Kammer 
der Abgeordneten oder, falls die Stände nicht versammelt sind, an den 
Ständischen Ausschuß, sowie an das Ministerium des Innern einzu- 
senden. 
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Ist er mehrfach gewählt, 
so steht ihm die Entscheidung zu, welche der auf ihn gefallenen Wahlen 
er annehmen will.
	        
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