Wahlgesetz. 671
Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahlurkunde
sofort behuss seiner Legitimation an den Ständischen Ausschuß, bei
versammeltem Landtage aber an die Abgeordnetenkammer einzusenden.
Art. 21. Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für
das Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, und weder eine nachträgliche
Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die Nichtbeachtung
der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der Wahl materiell nicht
beeinflußt werden konnte.
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur Zeit der
Wahl wahlumfähig war, oder sich, um bei der betreffenden Wahl Stimmen
zu erhalten, einer Bestechung, einer Erpressung oder eines Betrugs
schuldig gemacht hat.
Art. 22. Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Ab-
geordnetenkammer, hat die Legitimation der Gewählten zu prüfen.
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation und
über die Gültigkeit einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen Nicht-
beachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren kann eine Wahl nach
Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten in die Abgeordneten-
kammer an nicht mehr beanstandet werden.
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Eröffnung
des Landtags bei dem Ständischen Ausschusse, bei versammeltem Land-
tage dagegen bei der Abgeordnetenkammer anzubringen.
Art. 23. Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer
eingetreten, so hat, unbeschadet des Rechts dieser Kammer zur end-
gültigen Entscheidung, das Ministerium des Innern eine neue Wahl
alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl unzweifel-
haft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte Wahlunfähigkeit nach-
her eingetreten ist, ebenso, wenn derselbe wegen einer bei der Wahl
verübten Bestechung, Erpressung oder Betrugs gerichtlich verurteilt
wurde. In gleicher Weise liegt dem Ministerium des Innern die An-
bduna einer neuen Wahl ob, wenn der Gewählte die Wahl nicht an-
nimmt.
Art. 24. Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Ab-
geordnetenkammer Umstände ein, welche eine Neuwahl notwendig
machen, so hat die Abgeordnetenkammer die K. Staatsregierung unter
Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu ersuchen.
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit einer
Neuwahl außer Zweifel, so hat diese Veranlassung einer Neuwahl, vor-
behältlich des Rechts der Abgeordnetenkammer zur Entscheidung nach-
träglicher Anstände, von dem Ständischen Ausschusse auszugehen.
Art. 25. Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumnis, noch
für Zehrungs= und Reiseaufwand eine Entschädigung. "
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen in ami-
licher Eigenschaft zugezogenen Personen dagegen beziehen bei Ver-
richtungen außerhalb ihres Wohnorts die ihnen sonst normalmäßig zu-
*
kommenden Diäten und Reisekost sch