Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 671 
Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahlurkunde 
sofort behuss seiner Legitimation an den Ständischen Ausschuß, bei 
versammeltem Landtage aber an die Abgeordnetenkammer einzusenden. 
Art. 21. Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für 
das Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, und weder eine nachträgliche 
Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die Nichtbeachtung 
der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der Wahl materiell nicht 
beeinflußt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur Zeit der 
Wahl wahlumfähig war, oder sich, um bei der betreffenden Wahl Stimmen 
zu erhalten, einer Bestechung, einer Erpressung oder eines Betrugs 
schuldig gemacht hat. 
Art. 22. Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Ab- 
geordnetenkammer, hat die Legitimation der Gewählten zu prüfen. 
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation und 
über die Gültigkeit einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen Nicht- 
beachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren kann eine Wahl nach 
Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten in die Abgeordneten- 
kammer an nicht mehr beanstandet werden. 
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Eröffnung 
des Landtags bei dem Ständischen Ausschusse, bei versammeltem Land- 
tage dagegen bei der Abgeordnetenkammer anzubringen. 
Art. 23. Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer 
eingetreten, so hat, unbeschadet des Rechts dieser Kammer zur end- 
gültigen Entscheidung, das Ministerium des Innern eine neue Wahl 
alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl unzweifel- 
haft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte Wahlunfähigkeit nach- 
her eingetreten ist, ebenso, wenn derselbe wegen einer bei der Wahl 
verübten Bestechung, Erpressung oder Betrugs gerichtlich verurteilt 
wurde. In gleicher Weise liegt dem Ministerium des Innern die An- 
bduna einer neuen Wahl ob, wenn der Gewählte die Wahl nicht an- 
nimmt. 
Art. 24. Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Ab- 
geordnetenkammer Umstände ein, welche eine Neuwahl notwendig 
machen, so hat die Abgeordnetenkammer die K. Staatsregierung unter 
Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu ersuchen. 
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit einer 
Neuwahl außer Zweifel, so hat diese Veranlassung einer Neuwahl, vor- 
behältlich des Rechts der Abgeordnetenkammer zur Entscheidung nach- 
träglicher Anstände, von dem Ständischen Ausschusse auszugehen. 
Art. 25. Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumnis, noch 
für Zehrungs= und Reiseaufwand eine Entschädigung. " 
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen in ami- 
licher Eigenschaft zugezogenen Personen dagegen beziehen bei Ver- 
richtungen außerhalb ihres Wohnorts die ihnen sonst normalmäßig zu- 
* 
kommenden Diäten und Reisekost sch
	        
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