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Art. 26. Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit
Ausnahme des Aufwands für Anfertigung der örtlichen Wählerlisten
und für Ausrüstung des Wahllokales, den die Gemeindekassen zu tragen
haben, von der Staatskasse bestritten.
Zweiter Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart.
Art. 27. Auf die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart
(vergl. § 144 Abs. 3 der Verfassungsurkunde, Art. 11 des Verfassungs-
gesetzes vom heutigen Tage) finden die Bestimmungen des ersten Ab-
schnitts dieses Gesetzes mit Ausschluß der Art. 19, 20, 23 und 24 sowie
mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen (Art. 28 bis 39)
Anwendung.
Art. 28. Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im
Regierungsblatt sind die Wahlvorschläge bei dem Vorsitzenden der Ober-
amtswahlkommission schriftlich so zeitig einzureichen, daß zwischen dem
Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens
zwölf vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten Tage, an dem
sie zulässig ist, spätestens bis abends 7 Uhr erfolgt sein.
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwanzig in die Wählerliste
aufgenommenen Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Be-
glaubigung der Unterschriften und eine amtliche Beurkundung, daß die
Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist vorzulegen.
Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von der er ausgeht,
nach ihrer Parteistellung oder einem sonstigen unterscheidenden Merk-
mal kenntlich machen. Das gewählte Merkmal darf weder den straf-
gesetzlichen Bestimmungen zuriiderlaufen, noch eine offenbare Verletzung
der guten Sitten enthalten.
Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Zahl höchstens sechs betragen
darf, sind nach Familien= und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohn-
ort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen in der Höchstzahl
von drei Ersatzmänner vorgeschlagen werden, welche in der Reihen=
folge, in der sie benannt sind, eintreten, wenn vor dem Ablauf des Zeit-
raums für die Bereinigung des Wahlvorschlags (Art. 30 Abs. 1) einer
oder mehrere der in erster Linie Vorgeschlagenen wegfallen; der Ein-
tritt geschieht an letzter Stelle. falls nicht von dem Vertreter der Wähler-
vereinigung (Art. 29) ein anderes bestimmt wird.
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine
Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag
anzuschließen. Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich nur einmal
vorschlagen lassen. 4
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander ver-
bunden werden, daß sie den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigungen
gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu behandeln
sind. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der betreffenden Vor-
schläge oder die Vertreter der Wählervereinigungen übereinstimmend