Wahlgesetz. 673
spätestens sechs volle Tage vor dem Wahltag die Erklärung abgeben,
daß die Vorschläge miteinander verbunden sein sollen.
Art. 29. Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag
einreicht, hat zugleich dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission
einen Vertreter und Stellvertreter desselben zu bezeichnen.
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der Wähler-
vereinigung die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Er-
klärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 30. Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die
eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und etwaige bei der Prüfung
vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung des Vorschlags zur
Kenntnis des aufgestellten Vertreters (Art. 29) zu bringen. Auf Ver-
langen des Vertreters ist eine Beschlußfassung der Oberamtswahl=
kommission über die erhobenen Anstände herbeizuführen. Die Bereinigung
der Anstände muß sechs volle Tage vor dem Wahltage beendigt sein.
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht
werden, oder wenn sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 2 nicht ent-
sprechen und der Mangel nicht rechtzeitig (Abs. 1) beseitigt wird.
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag ausgeht,
nicht in einer den Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 entsprechenden Weise
kenntlich gemacht ist und der Vertreter der an ihn ergangenen Auf-
forderung zur Kenntlichmachung nicht rechtzeitig nachkommt, so bezeichnet
die Oberamtswahlkommission den Wahlvorschlag nach dem Namen
des ersten Unterzeichners.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzmann nicht in der in
Art. 28 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise bezeichnet, so ist der Vertreter zur
Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung
nicht nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers
oder Ersatzmanns in dem Wahlvorschlag gestrichen, deren Zustimmungs-
erklärung (Art. 28 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
oder welche sich auf mehreren Wahlvorschlägen vorschlagen lassen. Ent-
hält ein Wahlvorschlag eine größere als die zugelassene Zahl von Be-
werbern oder Ersatzmännern, so werden je diejenigen Bewerber oder
Ersatzmänner, deren Namen den in gesetzlich zulässiger Zahl an erster
Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag gestrichen. *
Erklärungen über Verbindung von Wahlvorschlägen sind ungültig,
wenn sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 7 nicht entsprechen.
Nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt sind die gültigen Wahl-
vorschläge von der Oberamtswahlkommission unverzüglich und spätestens
drei volle Tage vor dem Wahltag gleichzeitig und mit der ihnen erteilten
Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. Hiebei ist auf die Zusammen-
gehörigkeit der verbundenen Vorschläge besonders aufmerksam zu machen.
Art. 31. Die Wähler können nach Belieben die Namen der von
ihnen zu wählenden Personen den verschiedenen öffentlich bekannt-
gemachten Wahlvorschlägen entnehmen. Auf jedem Stimmzettel dürfen
sechs Bewerber benannt sein. Der Wähler darf jedoch innerhalb der
zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch Wieder-
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 43