Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

674 Württemberg. 
holung der Namen oder Beifügung von Zahlzeichen bis zu drei Stimmen 
geben. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung 
zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten 
Umschlag oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag 
befinden; 
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit 
einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
3) Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine les- 
baren Namen enthalten; 
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft zu erkennen ist, jedoch nur in Absicht auf die nicht 
bestimmt bezeichnete Person; 
5) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
gegenüber dem Gewählten enthalten, jedoch nur in Absicht auf 
die hievon betroffene Person. 
Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahl- 
vorschläge enthalten sind, werden als ungültig gestrichen. 
Wenn (nach den gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 und Abs. 3 vorgenommenen 
Streichungen) in einem Stimmzettel mehr als sechs Bewerber benannt 
sind oder bei Stimmenhäufung die zulässige Gesamtzahl von sechs Stimmen 
überschritten ist oder mehr als drei Stimmen einem Bewerber zugewendet 
sind, wird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung nach der 
Reihenfolge auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschüssigen 
Namen oder Anderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn oder 
soweit in einem solchen Fall die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der 
Stimmzettel ungültig. 4 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden 
diese, wenn sie auf dieselben Namen und Stimmenzuwendungen lauten, 
nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung gelassen. 
Art. 32. Von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und 
dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommissionen können Hilfsarbeiter 
zur Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen werden. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distriktswahl- 
kommissionen von dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende Vorschriften 
über die Ermittelung der Zahl der den einzelnen Bewerbern in dem 
Abstimmunggdistrikt zugefallenen Stimmen zu erlassen. 
Art. 33. Von der Oberamtswahlkommission wird auf Grund der 
Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten 
die Zahl der den einzelnen Bewerbern im ganzen Gemeindebezirk zu- 
gefallenen Stimmen ermittelt und weiterhin durch Zusammenzählung 
der auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben Wahlvorschlags 
gefallenen Stimmen festgestellt, welche Zahl gültiger Stimmen jeder 
Wahlvorschlag erhalten hat. Bei den Stimmenzählungen der Distrikts- 
wahlkommissionen und der Oberamtswahlkommission wird darauf keine 
Rücksicht genommen, ob ein Gewählter wählbar ist.
	        
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