Wahlgesetz. 675
Für verbundene Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamtzahl
der auf sie gefallenen Stimmen erhoben.
Sodann werden die Abgeordnetensitze gemäß Art. 34 auf die
einzelnen Wahlvorschläge verteilt und die Gewählten nach Vorschrift des
Art. 35 festgestellt.
Art. 34. Die Abgeordnetensitze werden unter die Wahlvorschläge
nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmenzahlen (Art. 33)
verteilt.
Zu diesem Zweck werden die den einzelnen Vorschlägen zugefallenen
Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw.
geteilt und von den hiebei sich ergebenden Teilzahlen so viele Höchst-
zahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als Abgeordnete zu
wählen sind.
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, als Höchst-
zahlen (Abs. 2) auf ihn entfallen.
Wenn bei der Ordnung der erforderlichen Höchstzahlen die an letzter
Stelle stehende Zahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so
entscheidet das Los darüber, welche von den gleichberechtigten Vor-
schlägen die noch freien Sitze erhalten sollen.
Bei dieser Verteilung sind die verbundenen Wahlvorschläge in der
Art als Ein Wahlvorschlag zu betrachten, daß zunächst die Gesamtzahl
aller Stimmen, welche die auf den verbundenen Wahlvorschlägen stehenden
Bewerber zusammen auf sich vereinigt haben, maßgebend ist. Ist so die
Zahl der auf die verbundenen Vorschläge entfallenden Sitze festgestellt,
so erfolgt in gleicher Weise die weitere Verteilung dieser Stellen auf die
einzelnen Wahlvorschläge nach Maßgabe der auf sie gefallenen Stimmen-
zahl.
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Vorgeschlagene enthält, als Höchst-
zahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die nächsten
Höchstzahlen mit ihm verbundener Wahlvorschläge über.
Art. 35. Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Abgeordnetensitze an die vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des
einzeltnen Wahlvorschlags die Zahl der den Bewerbern zugefallenen
Stimmen in der Weise maßgebend, daß die höhere Stimmenzahl den
Vorzug vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihenfolge.
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der Zu-
weisung der Sitze an die Bewerber als nicht vorgeschlagen.
Art. 36. In dem über die Verhandlung der Oberamtswahl-
kommission aufzunehmenden Protokoll (vergl. Art. 184 Abs. 4) sind
neben der Zahl der auf jeden Bewerber in den einzelnen Abstimmungs-
distrikten gefallenen Stimmen auch die ermittelten Gesamtsummen
der jedem Wahlvorschlag und jeder Gruppe verbundener Wahlvorschläge
zugefallenen Stimmen, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung
auf die Wahlvorschläge und die Namen der Gewählten anzugeben.
Art. 37. Das Ergebnis der Wahl wird durch die Oberamtswahl-
kommission sofort nach seiner Feststellung öffentlich bekannt gemacht"
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