Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

676 Württemberg. 
und den Gewählten amtlich eröffnet mit der Aufforderung, sich über 
diel Annahme der Wahl gegenüber der Oberamtswahlkommission zu 
erklären. 
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen Ausschuß 
und dem Ministerium des Innern eine beglaubigte Abschrift des Pro- 
tokolls (vergl. Art. 36) mitgeteilt. 
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der Wahl- 
urkunde (vergl. Art. 20). 
Art. 38. Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Ver- 
hältniswahl in die Ständeversammlung nicht ein oder scheiden sie aus 
dieser im Laufe der Wahlperiode aus, so werden sie durch die demselben 
und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag 
angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge bestimmt sich 
nach Art. 35. 
Ersatzwahlen finden nicht statt. 
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der 
Wahlperiode sorgfältig aufzubewahren. 
Art. 39. Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren 
einzelner Abstimmungsdistrikte ist in diesen, wenn die Kammer der Ab- 
geordneten hierauf Antrag stellt, vom Ministerium des Innern die 
Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben Wählerlisten an- 
zuordnen. 
Dritter Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise. 
Art. 40. Der Tag der Wahlen der in §& 133 Ziff. 3 der Verfassungs- 
urkunde (Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) bezeichneten 
siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise ist binnen acht Tagen 
nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der Abgeordneten der Ober- 
amtsbezirke und Städte (§ 133 Ziff. 1 und 2 der Verfassungsurkunde) 
vom Ministerium des Innern öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl 
ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens 
im Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vor- 
zunehmen. 
Art. 41. Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach 
denselben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Distrikts- 
wahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen der Abgeordneten 
der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12). 
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen 
der Oberamtsbezirke und Städte für zum Abgeordneten eines Ober- 
amtsbezirks oder einer Stadt gewählt von der Oberamtswahlkommission 
erklärt worden sind, sind nicht wählbar. 
Art. 42. Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem 
Sitze in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, 
welche aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern nebst ebensovielen 
Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter und
	        
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