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und den Gewählten amtlich eröffnet mit der Aufforderung, sich über
diel Annahme der Wahl gegenüber der Oberamtswahlkommission zu
erklären.
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen Ausschuß
und dem Ministerium des Innern eine beglaubigte Abschrift des Pro-
tokolls (vergl. Art. 36) mitgeteilt.
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der Wahl-
urkunde (vergl. Art. 20).
Art. 38. Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Ver-
hältniswahl in die Ständeversammlung nicht ein oder scheiden sie aus
dieser im Laufe der Wahlperiode aus, so werden sie durch die demselben
und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag
angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge bestimmt sich
nach Art. 35.
Ersatzwahlen finden nicht statt.
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der
Wahlperiode sorgfältig aufzubewahren.
Art. 39. Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren
einzelner Abstimmungsdistrikte ist in diesen, wenn die Kammer der Ab-
geordneten hierauf Antrag stellt, vom Ministerium des Innern die
Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben Wählerlisten an-
zuordnen.
Dritter Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise.
Art. 40. Der Tag der Wahlen der in §& 133 Ziff. 3 der Verfassungs-
urkunde (Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) bezeichneten
siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise ist binnen acht Tagen
nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der Abgeordneten der Ober-
amtsbezirke und Städte (§ 133 Ziff. 1 und 2 der Verfassungsurkunde)
vom Ministerium des Innern öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl
ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens
im Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vor-
zunehmen.
Art. 41. Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach
denselben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Distrikts-
wahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen der Abgeordneten
der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12).
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen
der Oberamtsbezirke und Städte für zum Abgeordneten eines Ober-
amtsbezirks oder einer Stadt gewählt von der Oberamtswahlkommission
erklärt worden sind, sind nicht wählbar.
Art. 42. Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem
Sitze in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet,
welche aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern nebst ebensovielen
Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter und