Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 677 
zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Kreise der 
staatlichen Beamten, die vier weiteren Beisitzer nebst ihren Stellvertretern 
aus den Mitgliedern der bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines 
der vier Kreise des Landes berufen. 
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission 
in zwei Abteilungen geschieden und zu diesem Zweck in der Weise ver- 
stärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden nebst seinem Stell- 
vertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staatlichen Beamten 
nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Beisitzern nebst ihren 
Stellvertretern besetzt ist, welche aus den Mitgliedern der bürgerlichen 
Gemeinden des Wahlbezirks berufen sind. 
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem 
Ministerium des Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich bekannt 
zu machen. Der Gesamtkommission und den Abteilungen wird je ein 
Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfsarbeitern bei- 
gegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mit- 
glieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden 
mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Art. 43. Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahl- 
kreise finden die Bestimmungen in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden 
Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An die Stelle der Ober- 
amtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der Er- 
mittelung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37) die be- 
treffende Abteilung. 
Art. 44. Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 
Abs. 1), daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein 
Zeitraum von mindestens vierzehn vollen Tagen liegt. 
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landes- 
wahlkreis höchstens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, 
die Zahl der Ersatzmänner im ersten Landeswahlkreis höchstens vier, 
im zweiten höchstens drei betragen. 
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem der 
beiden Landeswahlkreise vorschlagen lassen. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge (Art. 28 
ubs 7) muß spätestens acht volle Tage vor dem Wahltag abgegeben 
werden. 
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahl- 
vorschläge vorgefundenen Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle Tage 
vor dem Wahltag beendigt sein. 
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder Ersatz- 
männer gestrichen (Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2 nicht 
waehhbar sind oder welche sich in beiden Landeswahlkreisen vorschlagen 
assen. 
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge (Art. 30 
Abs. 6) hat nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Zeitpunkt 
sarerzüglch und spätestens fünf volle Tage vor dem Wahltag zu ge- 
schehen.
	        
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