Wahlgesetz. 677
zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Kreise der
staatlichen Beamten, die vier weiteren Beisitzer nebst ihren Stellvertretern
aus den Mitgliedern der bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines
der vier Kreise des Landes berufen.
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission
in zwei Abteilungen geschieden und zu diesem Zweck in der Weise ver-
stärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden nebst seinem Stell-
vertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staatlichen Beamten
nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Beisitzern nebst ihren
Stellvertretern besetzt ist, welche aus den Mitgliedern der bürgerlichen
Gemeinden des Wahlbezirks berufen sind.
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem
Ministerium des Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich bekannt
zu machen. Der Gesamtkommission und den Abteilungen wird je ein
Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfsarbeitern bei-
gegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mit-
glieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 43. Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahl-
kreise finden die Bestimmungen in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden
Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An die Stelle der Ober-
amtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der Er-
mittelung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37) die be-
treffende Abteilung.
Art. 44. Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28
Abs. 1), daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein
Zeitraum von mindestens vierzehn vollen Tagen liegt.
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landes-
wahlkreis höchstens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht,
die Zahl der Ersatzmänner im ersten Landeswahlkreis höchstens vier,
im zweiten höchstens drei betragen.
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem der
beiden Landeswahlkreise vorschlagen lassen.
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge (Art. 28
ubs 7) muß spätestens acht volle Tage vor dem Wahltag abgegeben
werden.
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahl-
vorschläge vorgefundenen Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle Tage
vor dem Wahltag beendigt sein.
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder Ersatz-
männer gestrichen (Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2 nicht
waehhbar sind oder welche sich in beiden Landeswahlkreisen vorschlagen
assen.
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge (Art. 30
Abs. 6) hat nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Zeitpunkt
sarerzüglch und spätestens fünf volle Tage vor dem Wahltag zu ge-
schehen.