678 Württemberg.
In den Stimmzzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht mehr
als neun, im zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht Bewerber
benannt sein und bei Stimmenhäufung (Art. 31 Abs. 1 und 4) darf die
Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht Stimmen nicht überschritten
werden.
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit sämtlichen
dazugehörigen Schriftstücken (Art. 18e) sind von den Distriktswahl-
vorstehern durch Vermittelung des Oberamts so zeitig wohlversiegelt
an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landeswahlkommission ein-
zusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe des dritten auf den Wahl-
tag folgenden Tages zugehen. Der Zusammentritt der Abteilungen
der Landeswahlkommission (vergl. Art. 18 d) erfolgt spätestens am
dritten Tage nach Einlauf der Wahlprotokolle.
Vierter Abschnitt.
Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer.
Art. 45. Die Vorschlagswahl für die Ernennung der Vertreter
des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks
zur Ersten Kammer (7 129 Ziff. 7, J 132 b und § 144 a der Verfassungs-
urkunde, Art. 1, 3 und 11 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage)
erfolgt je in Einer Wahlhandlung und mittels unmittelbarer und geheimer
Stimmabgabe in Stuttgart unter der Leitung einer vom Ministerium
des Innern bestellten Wahlkommission, welche je aus einem Vorstand
und zwei aus der Zahl der wahlberechtigten Personen zu ernennenden
Beisitzern besteht. Der Tag der Wahl wird durch das Ministerium des
Innern bestimmt.
Art. 46. Von der Teilnahme an der Vorschlagswahl der Ver-
treter des Handels und der Industrie sowie des Handwerks sind die im
Wege der Beiwahl berufenen Mitglieder der Handels= und der Handwerks-
kammern, von der Teilnahme an der Vorschlagswahl der Vertreter der
Landwirtschaft sind diejenigen Mitglieder der Ausschüsse der landwirt-
schaftlichen Gauverbände ausgeschlossen, welche nicht selbst als Eigen-
tümer, Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich benützter
Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind.
Art. 47. Bei den in Art. 45 bezeichneten Vorschlagswahlen sind
den Wahlberechtigten die ihnen durch die Reise an den Wahlort entstehenden
Kosten zu ersetzen. Die Staatskasse schießt die Kosten vor gegen Ersatz
durch die Körperschaften, denen die Wahlberechtigten angehören. Die
Höhe der Entschädigung wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 48. Im übrigen werden die näheren Vorschriften über das
Verfahren bei diesen Vorschlagswahlen im Verordnungswege getroffen.