Geschäftsordnungen. 679
II.
Geschäftsordnungen.
1. Geschäftsordnung der Ersten Kammer.
13. Juli 1910 0.
Festgestellt durch Beschluß vom 5. Oktober 1912.
I. Legitimation und erste Sitzung.
5 l. Die Mitglieder der Ersten Kammer haben vor Eröffnung
des Landtags bei dem Ständischen Ausschuß durch Vorlegung der an
sie ergangenen Einberufungsschreiben und etwa erteilten Vollmachten
oder durch Vorlegung der Wahlurkunden, welche den gewählten Mit-
gliedern ausgefolgt worden sind, ihre Berechtigung zum Eintritt in die
Kammer nachzuweisen. Die später eintretenden Mitglieder haben diesen
Nachweis bei der Kammer zu erbringen.
§ 2. Die Mitglieder der Ersten Kammer, bei deren Legitimation
der Ständische Ausschuß keinen Anstand erhoben hat, sind zum Ein-
tritt in die Kammer berechtigt, die Stellvertreter standesherrlicher Mit-
glieder jedoch nur vorbehaltlich der nach § 156 Abs. 2 der Verfassungs-
urkunde der Kammer verbleibenden Entscheidung darüber, ob die
Hinderung am persönlichen Erscheinen zutrifft.
Einem Mitglied, dessen Legitimation von dem Ständischen Aus-
schuß nicht geprüft oder von ihm beanstandet worden, ist der Eintritt
in die Kammer so lange nicht gestattet, bis die Kammer entschieden hat.
8 3. Uber die von dem Ständischen Ausschuß nicht geprüften
Legitimationen sowie über die von ihm bei der Prüfung erhobenen
Anstände und über anderweitige Beanstandungen (vergl. § 4) faßt die
Kammer auf Grund des von dem zuständigen Ausschuß der Kammer
erstatteten Berichts endgültig Beschluß.
In gleicher Weise entscheidet die Kammer, wenn Zweifel darüber
entstehen, ob die Mitgliedschaft nachträglich erloschen ist.
Die gefaßten Beschlüsse werden dem Staatsministerium vorgelegt
und der Zweiten Kammer mitgeteilt.
Die Entscheidung über Legitimationsfragen ist vorzugsweise zu
beschleunigen.
#§s 4. Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren
kann eine Wahl nach Ablauf von fünfzehn Tagen, welche Frist bei den
allgemeinen Wahlen von der Eröffnung des Landtags an, sonst vom
Eintritt des Gewählten in die Kammer an zu berechnen ist, nicht mehr
beanstandet werden.
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Eröffnung
des Landtags bei dem Ständischen Ausschuß, bei versammeltem Landtag
dagegen bei der Kammer anzubringen.
1) Druck der Deutschen Verlags-Anstalt, Stuttgart, 1912.
V.u. 3 159.
V. u. 8 160
it
V. u. § 60
Abl. 4.
V. U. 8§ 160
Abs. 4.