Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 681 
#8. Der Präsident bestimmt die Sitzungstage (§5 27), eröffnet 
und schließt die Sitzungen, ordnet den Gang der Verhandlungen, leitet 
die Beratung und Abstimmung und sorgt für die Aufrechterhaltung der 
Ordnung und für die möglichste Beschleunigung der Geschäftsbehandlung. 
Er verwaltet die Polizei in den Gebäuden der Kammer. 
Ihm ist das Amts= und Dienstpersonal der Kammer untergeordnet 
und ihm kommt bezüglich des nicht auf Lebenszeit anzustellenden bezw. 
angestellten Amts= und Dienstpersonals der Kammer die Anstellung 
und Entlassung zu. 
§5 9. Verletzungen der Gebote des Anstands und Verfehlungen 
gegen die Ordnung oder die Geschäftsvorschriften hat der Präsident zu 
bemerken und nötigenfalls zu rügen. In Betreff der Handhabung der 
Ordnung in den Sitzungen der Kammer vergl. außerdem § 24 Abs. 3 
und §s§ 62 und 63. 
Der Präsident verhängt über die nicht auf Lebenszeit angestellten 
Beamten der Kammer die zulässigen Ordnungsstrafen. 
§* 10. Dem Präsidenten liegt die Vertretung der Kammer nach 
außen ob; durch ihn verkehrt die Kammer mit dem Staatsministerium 
und den einzelnen Ministerien. 
§ 11. Die Kammer wählt auf die Dauer eines Landtags mit 
relativer Stimmenmehrheit die erforderliche Zahl von Schriftführern 
aus ihrer Mitte. 
Deren Verrichtungen besorgen, bis die Wahl vorgenommen ist, 
zwei von dem Präsidenten zu berufende Mitglieder. 
Von der Wahl ist dem Könige Anzeige und der Zweiten Kammer 
Mitteilung zu machen. 
5 12. Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten in seiner 
Geschäftsführung, beurkunden die Protokolle, verzeichnen und kontrol- 
lieren die Abstimmungen und Wahlen und sorgen für die Ausfertigung 
der gefaßten Beschlüsse. 
5 13. Werden Beschlüsse, welche die Erste Kammer für sich allein 
gefaßt hat, in an den König gerichteter Adresse dem Staatsministerium 
übergeben oder sonst an die Regierung gebracht, so wird die Ausfertigung 
von dem Präsidenten unterzeichnet und von einem Schriftführer gegen- 
gezeichnet. 
8 14. Der Präsident, der Vizepräsident und der etwaige zweite 
Vizepräsident sowie die Schriftführer bilden zusammen den Gesamt- 
vorstand (Bureau). Der Gesamtvorstand besorgt die häuslichen An- 
gelegenheiten der Kammer, soweit dieselben nicht dem Präsidenten über- 
assen sind. . 
Der Gesamtvorstand ist, solange die Kammer nicht ein anderes 
bestimmt, ständiger Ausschuß für Angelegenheiten der Geschäftsordnung 
und für Drucksachen. 
3 15. Die Obliegenheiten des Amts= und Dienstpersonals be- 
stimmt, soweit erforderlich, eine von dem Gesamtvorstand ausgehende 
Dienstanweisung. 
V. U. § 193. 
V. u. 8 164 
Abs. 7 u.8.
	        
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