Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 683 
einen der Schriftführer — unter Mitwirkung des Kanzleidirektors — 
entworfen. 
Wenn es der Präsident für notwendig erachtet oder ein Mitglied 
verlangt, werden die Entwürfe der Kammer zur Genehmigung vorgelegt. 
IV. Ordnung der Sitzungen. 
§ 22. Die Mitglieder der Kammer sind verbunden, jeder Sitzung 
anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses haben sie solches 
dem Präsidenten anzuzeigen. Den erforderlichen Urlaub erteilt der 
Präsident. 
Diese Anzeigen und Urlaubserteilungen werden nach § 26 Abs. 1 
Nr. 1 zur Kenntnis der Kammer gebracht. 
5* 23. Im Sitzungssaal der Kammer nehmen die Prinzen des 
Königlichen Hauses ihre Plätze in der ersten Reihe ein, nächst ihnen die 
Standesherren, beide unter sich nach ihrem sonst bestehenden Range. 
Im übrigen bestimmt der Gesamtvorstand die Sitzordnung nach der in 
670 Abs. 2 festgesetzten Ordnung für den Namensaufruf. 
Für die Minister und Königlichen Kommissare ist ein eigener Platz 
bestimmt. Der Präsident und die zwei Schriftführer der Sitzung nehmen 
ihre Sitze an einem besonderen Tische. 
# 24. Die Sitzungen der Kammer sind öffentlich. Ihre Ver- 
handlungen sind durch den Druck bekanntzumachen. 
Die Plätze auf einer der Galerien des Sitzungssaals sind für die 
Zweite Kammer, das diplomatische Korps und die Staatsdiener, die 
Plätze auf einer anderen für die Berichterstatter öffentlicher Blätter 
bestimmt; für diese Plätze werden Eintrittskarten ausgestellt, welche 
für die Dauer eines Landtags gelten und bei den Berichterstattern auf 
den Namen lauten. Der Zutritt in den Zuhörerraum der dritten Galerie 
steht erwachsenen Personen allgemein frei gegen je auf eine Sitzung 
gültige Eintrittskarten. Nähere Bestimmungen hierüber werden von 
dem Gesamtvorstand getroffen. 
Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung 
geben, werden unverzüglich entfernt. Sonstige Ruhestörungen rügt 
der Präsident, der nötigenfalls die Galerien räumen läßt. 
3 25. Die Sitzungen werden geheim, teils auf das Begehren der 
Minister und Königlichen Kommissare bei Vorträgen, die sie, ihrer Er- 
klärung nach, im Namen des Königs zu machen haben und welche nur 
im Fall einer solchen Erklärung für amtliche Außerungen zu halten sind, 
teils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen, 
nach vorläufigem Abtreten der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer bei- 
immt. 
z 26. Nach Eröffnung einer Sitzung werden zuerst die neu ein- 
gekommenen Königlichen Erlasse, Mitteilungen, Anträge (§ 39), Ein- 
gaben und anderen Schreiben verlesen oder deren Inhalt zur Kenntnis 
der Kammer gebracht und wird über die geschäftliche Behandlung der- 
selben Beschluß gefaßt. Jedes Mitglied kann die Einsichtnahme der- 
V. U. 8 169. 
V. U. 8 167 
Abs. I. 
V. U. 3 167 
##bf. 2. 
V. U. 9 108.
	        
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