Geschäftsordnungen. 683
einen der Schriftführer — unter Mitwirkung des Kanzleidirektors —
entworfen.
Wenn es der Präsident für notwendig erachtet oder ein Mitglied
verlangt, werden die Entwürfe der Kammer zur Genehmigung vorgelegt.
IV. Ordnung der Sitzungen.
§ 22. Die Mitglieder der Kammer sind verbunden, jeder Sitzung
anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses haben sie solches
dem Präsidenten anzuzeigen. Den erforderlichen Urlaub erteilt der
Präsident.
Diese Anzeigen und Urlaubserteilungen werden nach § 26 Abs. 1
Nr. 1 zur Kenntnis der Kammer gebracht.
5* 23. Im Sitzungssaal der Kammer nehmen die Prinzen des
Königlichen Hauses ihre Plätze in der ersten Reihe ein, nächst ihnen die
Standesherren, beide unter sich nach ihrem sonst bestehenden Range.
Im übrigen bestimmt der Gesamtvorstand die Sitzordnung nach der in
670 Abs. 2 festgesetzten Ordnung für den Namensaufruf.
Für die Minister und Königlichen Kommissare ist ein eigener Platz
bestimmt. Der Präsident und die zwei Schriftführer der Sitzung nehmen
ihre Sitze an einem besonderen Tische.
# 24. Die Sitzungen der Kammer sind öffentlich. Ihre Ver-
handlungen sind durch den Druck bekanntzumachen.
Die Plätze auf einer der Galerien des Sitzungssaals sind für die
Zweite Kammer, das diplomatische Korps und die Staatsdiener, die
Plätze auf einer anderen für die Berichterstatter öffentlicher Blätter
bestimmt; für diese Plätze werden Eintrittskarten ausgestellt, welche
für die Dauer eines Landtags gelten und bei den Berichterstattern auf
den Namen lauten. Der Zutritt in den Zuhörerraum der dritten Galerie
steht erwachsenen Personen allgemein frei gegen je auf eine Sitzung
gültige Eintrittskarten. Nähere Bestimmungen hierüber werden von
dem Gesamtvorstand getroffen.
Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung
geben, werden unverzüglich entfernt. Sonstige Ruhestörungen rügt
der Präsident, der nötigenfalls die Galerien räumen läßt.
3 25. Die Sitzungen werden geheim, teils auf das Begehren der
Minister und Königlichen Kommissare bei Vorträgen, die sie, ihrer Er-
klärung nach, im Namen des Königs zu machen haben und welche nur
im Fall einer solchen Erklärung für amtliche Außerungen zu halten sind,
teils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen,
nach vorläufigem Abtreten der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer bei-
immt.
z 26. Nach Eröffnung einer Sitzung werden zuerst die neu ein-
gekommenen Königlichen Erlasse, Mitteilungen, Anträge (§ 39), Ein-
gaben und anderen Schreiben verlesen oder deren Inhalt zur Kenntnis
der Kammer gebracht und wird über die geschäftliche Behandlung der-
selben Beschluß gefaßt. Jedes Mitglied kann die Einsichtnahme der-
V. U. 8 169.
V. U. 8 167
Abs. I.
V. U. 3 167
##bf. 2.
V. U. 9 108.