Geschäftsordnungen. 685
5 31. Von dem Präsidenten können, dringliche Fälle ausgenommen
und außer dem Fall des § 45 Abs. 2, nur nach vorgängiger Ermächtigung
desselben durch die Kammer Beratungsgegenstände an einen Ausschuß
verwiesen oder Berichterstatter (§ 30) bestellt werden. Hievon wird der
Kammer in der nächsten Sitzung Mitteilung gemacht, worauf dieselbe
auch eine andere Behandlung des Gegenstandes beschließen kann.
5 32. Königliche Anträge, welche während der Vertagung der
Ständeversammlung dem Ständischen Ausschuß zur verfassungsmäßigen
Beratung durch dieselbe, zunächst die Erste Kammer, übergeben werden,
kann gemäß der ihm erteilten Ermächtigung der Ständische Ausschuß
mit der Wirkung an einen Ausschuß der Kammer verweisen, daß ihre
WG *“ in der Kammer nur nach erstattetem Ausschußbericht zu-
lässig ist.
5* 33. Die Beratung auf Grund eines gedruckten Ausschußberichts
kann nicht früher als an dem der Verteilung des Berichts folgenden
Tage beginnen. Die Kammer kann jedoch die frühere Beratung be-
schließen, wenn nicht bei Königlichen Anträgen von seiten eines Ministers
widersprochen wird.
8 34. Die Beratung ohne Vorberatung im Ausschuß findet frühestens
an dem auf die Verteilung der gedruckten Vorlage oder, wenn die Vor-
lage nicht gedruckt worden ist, an dem auf ihre Mitteilung in der Kammer
zweitfolgenden Tage statt. Die Kammer kann jedoch eine frühere Be-
ratung beschließen, wenn nicht bei Königlichen Anträgen von seiten
eines Ministers widersprochen wird. (Vergl. übrigens 88 41 und 42.)
§l 35. Bei der Beratung — im Fall des §#29 Abs. 1 nach Erstattung
des Ausschußberichts — kann jedes Mitglied der Kammer verlangen,
daß der Einzelberatung eine allgemeine Beratung über die Grundsätze
der Vorlage vorangehe, bei welcher der Antrag, auf den Gegenstand
nicht einzugehen, gestellt werden kann.
Mird die Vornahme einer solchen allgemeinen Beratung beantragt,
nachdem bereits eine vorgängige erste Beratung in der Kammer (7 29
Abs. 3) stattgefunden hat, so beschließt hierüber oie Kammer.
#l36. Am Schlusse der allgemeinen Beratung sowie jederzeit im
Laufe der Einzelberatung kann der Gegenstand oder können einzelne
Teile desselben, selbst wenn darüber schon Beschluß gefaßt ist, insbesondere
auch Verbesserungsanträge (*3 43 Abs. 1), an einen Ausschuß verwiesen
oder zu wiederholter oder zu nachträglicher schriftlicher anstatt mündlicher
Berichterstattung zurückverwiesen werden. .
§37.DievorstehendenBestimmungenfindenauchindemFall
Anwendung, wenn ein Gegenstand, ehe er an die Kammer gelangt, von
der Zweiten Kammer beraten worden ist.
5 38. Abweichende Beschlüsse der Zweiten Kammer werden, wenn
über den Gegenstand in der Ersten Kammer erstmals ein Ausschuß be-
richtet hat, von demselben Ausschuß begutachtet, anderenfalls auf den
Vortrag des früheren Berichterstatters (8 30) in der Kammer beraten,
es wäre denn, daß dieselbe die Verweisung an einen Ausschuß beschließen
würde.