Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

V.u. 8 172 
Abl. 3. 
686 Württemberg. 
VI. Anträge der Mitglieder, Petitionen und Interpellationen. 
5 39. Selbständige Anträge einzelner Mitglieder können entweder 
schriftlich eingereicht oder während der Sitzung, unbeschadet der Tages- 
ordnung, angezeigt werden; im letzteren Fall wird die schriftlich aus- 
zufertigende Fassung, welche nach dem Willen des Antragstellers der 
Beschluß der Kammer erhalten soll, von ihm verlesen und dem Schrift- 
führer übergeben. Die regelmäßige Eingangsformel ist: „Die Kammer 
wolle beschließen.“ 
Solche Anträge werden — abgesehen von den Fällen der §§ 41 
und 42 — nach der Zeitfolge des Einlaufs sofort auf die Tagesordnung 
der nächsten oder einer folgenden Sitzung gesetzt, in welcher der Antrag 
von dem Antragsteller mündlich oder durch Verlesen eines geschriebenen 
Vortrags begründet wird. 
§* 40. Ist der auf die Tagesordnung gesetzte Antrag von wenigstens 
zwei weiteren Mitgliedern der Kammer unterstützt, so wird nach dessen 
Begründung in die Beratung eingetreten, wenn nicht die Aussetzung 
der Beratung auf eine der nächsten Sitzungen oder dessen Verweisung 
an einen Ausschuß beschlossen wird. 
Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen, 
bevor sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, von mindestens fünf 
Mitgliedern unterzeichnet sein. 
41. Wird erst in der Sitzung ein Antrag als ein dringlicher ein- 
gebracht, so ist der Antragsteller vor dem Ubergang zu der festgesetzten 
Tagesordnung oder zu einem weiteren Gegenstande derselben zur Be- 
gründung der Dringlichkeit zugelassen. 
Wird die Dringlichkeit durch eine Mehrheit von drei Vierteilen der 
anwesenden Mitglieder anerkannt, so erhält der Antragsteller sofort das 
Wort zur Begründung des Antrags selbst, und es wird alsdann nach 
540 Abs. 1 weiter verfahren. 
* 42. Ebenso kann die alsbaldige Beratung eines von einem Mit- 
glied erst in der Sitzung eingebrachten Antrags eintreten, wenn der- 
selbe wegen seiner geringen Bedeutung die abgekürzte Behandlung 
dienlich erscheinen läßt und nicht wenigstens drei Mitglieder wider- 
sprechen. 
§ 43. Von Mitgliedern der Kammer können zu den Vorlagen und 
zu den Anträgen der Ausschüsse oder Einzelberichterstatter Anträge auf 
Abänderung oder Ergänzung der Vorlagen oder Berichterstattungs- 
anträge, sowie vorhandener solcher Verbesserungsanträge jederzeit bis 
zum Schluß der Debatte über den Hauptgegenstand gestellt werden. 
Die Beratung und Beschlußfassung über die von Mitgliedern der 
Kammer oder von Ausschüssen zu einem Beratungsgegenstand gestellten 
Anträge auf besondere Entschließungen der Kammer (Resolutionen) 
nebst den hiezu etwa gestellten Verbesserungsanträgen kann jederzeit 
durch Beschluß der Kammer von der Beratung und Beschlußfassung 
über den Hauptgegenstand getrennt werden.
	        
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