V.u. 8 172
Abl. 3.
686 Württemberg.
VI. Anträge der Mitglieder, Petitionen und Interpellationen.
5 39. Selbständige Anträge einzelner Mitglieder können entweder
schriftlich eingereicht oder während der Sitzung, unbeschadet der Tages-
ordnung, angezeigt werden; im letzteren Fall wird die schriftlich aus-
zufertigende Fassung, welche nach dem Willen des Antragstellers der
Beschluß der Kammer erhalten soll, von ihm verlesen und dem Schrift-
führer übergeben. Die regelmäßige Eingangsformel ist: „Die Kammer
wolle beschließen.“
Solche Anträge werden — abgesehen von den Fällen der §§ 41
und 42 — nach der Zeitfolge des Einlaufs sofort auf die Tagesordnung
der nächsten oder einer folgenden Sitzung gesetzt, in welcher der Antrag
von dem Antragsteller mündlich oder durch Verlesen eines geschriebenen
Vortrags begründet wird.
§* 40. Ist der auf die Tagesordnung gesetzte Antrag von wenigstens
zwei weiteren Mitgliedern der Kammer unterstützt, so wird nach dessen
Begründung in die Beratung eingetreten, wenn nicht die Aussetzung
der Beratung auf eine der nächsten Sitzungen oder dessen Verweisung
an einen Ausschuß beschlossen wird.
Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen,
bevor sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, von mindestens fünf
Mitgliedern unterzeichnet sein.
41. Wird erst in der Sitzung ein Antrag als ein dringlicher ein-
gebracht, so ist der Antragsteller vor dem Ubergang zu der festgesetzten
Tagesordnung oder zu einem weiteren Gegenstande derselben zur Be-
gründung der Dringlichkeit zugelassen.
Wird die Dringlichkeit durch eine Mehrheit von drei Vierteilen der
anwesenden Mitglieder anerkannt, so erhält der Antragsteller sofort das
Wort zur Begründung des Antrags selbst, und es wird alsdann nach
540 Abs. 1 weiter verfahren.
* 42. Ebenso kann die alsbaldige Beratung eines von einem Mit-
glied erst in der Sitzung eingebrachten Antrags eintreten, wenn der-
selbe wegen seiner geringen Bedeutung die abgekürzte Behandlung
dienlich erscheinen läßt und nicht wenigstens drei Mitglieder wider-
sprechen.
§ 43. Von Mitgliedern der Kammer können zu den Vorlagen und
zu den Anträgen der Ausschüsse oder Einzelberichterstatter Anträge auf
Abänderung oder Ergänzung der Vorlagen oder Berichterstattungs-
anträge, sowie vorhandener solcher Verbesserungsanträge jederzeit bis
zum Schluß der Debatte über den Hauptgegenstand gestellt werden.
Die Beratung und Beschlußfassung über die von Mitgliedern der
Kammer oder von Ausschüssen zu einem Beratungsgegenstand gestellten
Anträge auf besondere Entschließungen der Kammer (Resolutionen)
nebst den hiezu etwa gestellten Verbesserungsanträgen kann jederzeit
durch Beschluß der Kammer von der Beratung und Beschlußfassung
über den Hauptgegenstand getrennt werden.