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688 Württemberg.
VII. Ausschüsse der Kammer.
48. Jeder Ausschuß besteht, wenn die Kammer nicht eine andere
Zahl beschließt, aus sieben Mitgliedern, welche mit relativer Stimmen=
mehrheit gewählt werden. In gleicher Weise werden in einem zweiten
Wahlgang für Fälle der Stellvertretung zwei oder drei Ersatzmänner
gewählt. Fällt ein Ausschußmitglied ganz aus, so wählt die Kammer
an seine Stelle ein anderes; ebenso wählt sie statt eines ausfallenden
Ersatzmanns einen anderen.
Von dem Ergebnis der Wahlen wird dem Staatsministerium An-
zeige erstattet. Das Verzeichnis der Mitglieder der bestehenden Aus-
schüsse wird im Sitzungssaal ersichtlich gemacht.
Tagt ein Ausschuß, währeno die Stände nicht versammelt sind
oder die Kammer ihre Sitzungen aussetzt, und tritt der Fall ein, daß
die volle Besetzung des Ausschusses sich nicht durch Einberufung der
Ersatzmänner ermöglichen läßt, so kann der Ausschuß auf Vorschlag seines
Vorstands die Wahl der zu seiner vollen Besetzung erforderlichen Stell-
vertreter vornehmen. Ihre Wahl erfolgt gleichfalls mit relativer Stimmen-
mehrheit. Der Auftrag eines Stellvertreters erlischt mit dem Ende
der Verhinderung des von ihm Vertretenen, spätestens aber mit dem
Wiederzusammentritt der Stände oder der Wiederaufnahme der Sitzungen
durch die Kammer. -
§49.SeinenVorstandunddessenStellvertreterforviefeineBericht-
erstatter wählt der Ausschuß mit absoluter Stimmenmehrheit.
8 50. Der Präsident der Kammer kann nicht Ausschußmitglied
sein, aber es steht ihm frei, an den Sitzungen des Ausschusses mit be—
ratender Stimme teilzunehmen; es werden ihm deshalb die Sitzungen
jedesmal angezeigt. Auch kann der Ausschuß den Antragsteller oder
andere Mitglieder der Kammer zur Beratung beiziehen.
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; doch steht es den
Mitgliedern der Kammer frei, den Beratungen als Zuhörer anzuwohnen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der einzelnen Ausschußsitzungen werden
durch Anschlag innerhalb des Sitzungsgebäudes bekanntgegeben.
§* 51. Die Minister sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung
der Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, sind befugt, den
Verhandlungen der Ausschüsse — soweit nicht von dem betreffenden
Ausschuß die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird —
anzuwohnen und an den Beratungen teilzunehmen. Sie können sich
auch von anderen, mit dem vorliegenden Gegenstand besonders ver-
trauten Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusammentritt der
Ausschüsse und von dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem Staats-
ministerium rechtzeitig Kenntnis zu geben.
5 52. Den Ausschüssen steht zu, die einzelnen Minister bezwo. den
Präsidenten des Staatsministeriums um Auskunft oder um Mitteilung
von Akten zu ersuchen.
Die Ausschüsse sind ferner berechtigt, sowohl Mitteilungen von
einzelnen Mitgliedern der Kammer, als Eingaben anderer Personen