Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

V. u. z 160. 
688 Württemberg. 
VII. Ausschüsse der Kammer. 
48. Jeder Ausschuß besteht, wenn die Kammer nicht eine andere 
Zahl beschließt, aus sieben Mitgliedern, welche mit relativer Stimmen= 
mehrheit gewählt werden. In gleicher Weise werden in einem zweiten 
Wahlgang für Fälle der Stellvertretung zwei oder drei Ersatzmänner 
gewählt. Fällt ein Ausschußmitglied ganz aus, so wählt die Kammer 
an seine Stelle ein anderes; ebenso wählt sie statt eines ausfallenden 
Ersatzmanns einen anderen. 
Von dem Ergebnis der Wahlen wird dem Staatsministerium An- 
zeige erstattet. Das Verzeichnis der Mitglieder der bestehenden Aus- 
schüsse wird im Sitzungssaal ersichtlich gemacht. 
Tagt ein Ausschuß, währeno die Stände nicht versammelt sind 
oder die Kammer ihre Sitzungen aussetzt, und tritt der Fall ein, daß 
die volle Besetzung des Ausschusses sich nicht durch Einberufung der 
Ersatzmänner ermöglichen läßt, so kann der Ausschuß auf Vorschlag seines 
Vorstands die Wahl der zu seiner vollen Besetzung erforderlichen Stell- 
vertreter vornehmen. Ihre Wahl erfolgt gleichfalls mit relativer Stimmen- 
mehrheit. Der Auftrag eines Stellvertreters erlischt mit dem Ende 
der Verhinderung des von ihm Vertretenen, spätestens aber mit dem 
Wiederzusammentritt der Stände oder der Wiederaufnahme der Sitzungen 
durch die Kammer. - 
§49.SeinenVorstandunddessenStellvertreterforviefeineBericht- 
erstatter wählt der Ausschuß mit absoluter Stimmenmehrheit. 
8 50. Der Präsident der Kammer kann nicht Ausschußmitglied 
sein, aber es steht ihm frei, an den Sitzungen des Ausschusses mit be— 
ratender Stimme teilzunehmen; es werden ihm deshalb die Sitzungen 
jedesmal angezeigt. Auch kann der Ausschuß den Antragsteller oder 
andere Mitglieder der Kammer zur Beratung beiziehen. 
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; doch steht es den 
Mitgliedern der Kammer frei, den Beratungen als Zuhörer anzuwohnen. 
Zeit, Ort und Tagesordnung der einzelnen Ausschußsitzungen werden 
durch Anschlag innerhalb des Sitzungsgebäudes bekanntgegeben. 
§* 51. Die Minister sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung 
der Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, sind befugt, den 
Verhandlungen der Ausschüsse — soweit nicht von dem betreffenden 
Ausschuß die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird — 
anzuwohnen und an den Beratungen teilzunehmen. Sie können sich 
auch von anderen, mit dem vorliegenden Gegenstand besonders ver- 
trauten Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusammentritt der 
Ausschüsse und von dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem Staats- 
ministerium rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
5 52. Den Ausschüssen steht zu, die einzelnen Minister bezwo. den 
Präsidenten des Staatsministeriums um Auskunft oder um Mitteilung 
von Akten zu ersuchen. 
Die Ausschüsse sind ferner berechtigt, sowohl Mitteilungen von 
einzelnen Mitgliedern der Kammer, als Eingaben anderer Personen
	        
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